Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/107

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 20.



      Denselben wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hierzu ein Zuschuß auch der Staatskasse gewährt.
      Das Gleiche gilt für den Fall der Verlegung eines Hochwasserdammes, mag dieselbe mit einer gleichzeitigen gänzlichen oder theilweisen Abtragung eines solchen verbunden sein, oder nicht.

Artikel 6.

      Die Bestimmung und Vergebung der auszuführenden Arbeiten, sowie die Leitung der Ausführung steht der Regierung zu.
      Die betheiligten Gemeinden sollen immer vorher über die auszuführenden Arbeiten unter Mittheilung der Pläne gehört werden.
Die Regierung ist berechtigt, die Vergebung und Ausführung selbst den betheiligten Gemeinden zu überlassen.

Artikel 7.

      Als betheiligt im Sinne der Artikel 5 und 6 sind diejenigen Gemeinden anzusehen, welchen der Neubau, die Verlegung, Verstärkung, die gänzliche oder theilweise Abtragung eines Hochwasserdammes zum Schutz gereicht.

Artikel 8.

      Der den Gemeinden nach Art. 5 Abs. 2 zu gewährende Zuschuß besteht darin, daß der Staat innerhalb der in dem jeweiligen Hauptvoranschlag der Staatseinnahmen und -Ausgaben vorgesehenen, oder auf Grund besonderer Propositionen ständisch bewilligten Mittel drei Viertel der Baukosten, ausschließlich der Kosten für Erwerb des Maifeldes[GWR 1] übernimmt.

Artikel 9.

      Die betheiligten Gemeinden haben:
            a. das erforderliche Baugelände (Maifeld) unentgeltlich und lastenfrei zu beschaffen,
            b. 1/4 der Baukosten zu tragen.

Artikel 10.

      Der Vertheilung dieser Leistungen auf die betheiligten Gemeinden ist das Werthverhältnis des durch die Dammanlage dem Grundbesitzer der einzelnen Gemeinden gewährten Schutzes zu Grunde zu legen.
      Diese Vertheilung wird durch die obere Flußbaubehörde festgestellt, und ist der hiernach auf die betheiligten Gemeinden entfallende Kostenantheil nach Maßgabe des Vorrückens des Baues in verhältnißmäßigen, durch die Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Ratenzahlungen an die Staatskasse zu entrichten.




Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Mayfeld, heißt in der Wasserbaukunst der Grund und Boden, auf welchem ein Deich oder sonst ein Wasserwerk aufgeführt wird."; zitiert nach http://www.kruenitz1.uni-trier.de/