Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/103

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 19.



      Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung zu wahren.

Artikel 7.

      Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach Artikel 1, und hinsichtlich der Berechnung des Diensteinkommens auch auf die nach Artikel 2 zu gewährenden Bezüge die für die Betheiligten geltenden Bestimmungen über Pension, auf die nach Artikel 2 zu gewährenden Renten im Uebrigen die Vorschriften über die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Beamten, insbesondere des Gesetzes vom 30. Juni 1886, das Civildiener-Wittwen-Institut betreffend, Anwendung.

Artikel 8.

      Die nach Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes zu gewährenden Pensionen, bezw. Renten treten an die Stelle derjenigen Pensionen, bezw. Wittwen-- und Waisengelder, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter gesetzlicher Bestimmungen (Dienstpragmatischer Pensions-, Wittwen- und Waisen-Fürsorge-Gesetze) zustehen, soweit nicht die letzteren Bezüge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden übersteigen. (Artikel 1 Absatz 3; Artikel 2 Absatz 3.)

Artikel 9.

      In Folge der vorstehend erlassenen Bestimmungen steht nach § 12 des im Eingang erwähnten Reichsgesetzes vom 15. März 1886 den in obigen Artikeln 1 und 2 bezeichneten Personen wegen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch nur nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 des erwähnten Reichsgesetzes zu. Eine gleiche Beschränkung tritt hinsichtlich eines etwa den betreffenden Betheiligten aus landesgesetzlichen Bestimmungen wegen des fraglichen Unfalls zustehenden Anspruchs ein.
      Auch die übrigen Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des erwähnten Reichsgesetzes finden mit der Maßgabe sinnentsprechende Anwendung, daß Ansprüche der Entschädigungsberechtigten gegen Betriebsleiter, Bevollmächtigte oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher (§ 8 l. c.), ferner gegen Betriebsunternehmer (§ 10 erster Absatz l. c.), sowie gegen andere dritte Personen (§ 10 letzter Absatz l. c.) auf den Hessischen Staat insoweit übergehen, als derselbe in Folge des vorstehenden Gesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen zu Leistungen verpflichtet ist.