Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/207

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 30.



Anlage C (zu §§ 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37).


Nationale
der
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen* Mobilmachungspferde aus dem Kreis ...............
Musterungsbezirk ..............................






* 1. In den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte "und ausgehobenen" fort.
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§ 33) ist die Bezeichnung des Truppentheils etc., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen.
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissarien und Taxatoren durch Namens-Unterschrift und Datum zu vollziehen.