Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/139

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
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Nr. 25.



       b. Dem Konzessionär muß die auf die Uebernahme der Bahn gerichtete Absicht mindestens ein Jahr vor dem Tag der Uebernahme angekündigt werden.
c. Als Kaufpreis wird der fünfundzwanzigfache Betrag der in den letzten fünf Jahren vor dem Ankauf durchschnittlich erzielten Reineinnahme festgesetzt. Als Reineinnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen an den Erneuerungs- und Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt.
      Mit Uebergabe der Bahn ist auch der vorhandene Erneuerungs- und Reservefonds als ein Bestandtheil der Betriebsmittel abzuliefern.


Artikel 24.

      Der Uebernehmer nimmt sein und seiner Verwaltung Domizil mit Genehmigung der Regierung an einem im Großherzogthum gelegenen Ort.
      Bei allen aus der Konzession und deren Ausübung entspringenden civilrechtlichen Streitigkeiten hat der Konzessionär seinen Gerichtsstand bei der Civilkammer des Großherzoglichen Landgerichts Darmstadt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

       Balmoral, den 12. Oktober 1886.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Weber.