Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/009

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 3.

Darmstadt, den 30. März 1885


Inhalt: 1) Verordnung, über die Ausführung des Gesetzes, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend, vom 30. August 1884. - 2) Instruction zur Ausführung des Gesetzes vom 30. August 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend.



Verordnung,
über die Ausführung des Gesetzes, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend, vom 30. August 1884.

Vom 27. März 1885.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Zur Ausführung des oben bezeichneten Gesetzes, insbesondere der Bestimmungen des Artikel 40 u. ff. in Betreff des Verfahrens in Erbschafts- und Schenkungssteuersachen haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§ 1.

Die nach Artikel 40 des Gesetzes vom 30. August 1884, die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffend, als Erbschaftssteueramt fungirende Behörde ist für den Umfang des Großherzogthums das mit dem 1. April l. J. in Thätigkeit tretende Erbschaftssteueramt zu Darmstadt.

§ 2.

      Die Erhebung und Beitreibung der Steuer und etwaiger Kosten und Strafen erfolgt durch die in dieser Beziehung als Hülfsbehörden des Erbschaftssteueramts fungirenden Rentämter bezw. Obereinnehmereien und Districts-Einnehmereien.