Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/034

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 9.


§ 24.
Verhalten beim Begegnen in Fahrwegen von nicht genügender Breite.

      Für Begegnungen von Schiffen, Schiffzügen jeder Art und Flößen in einem Fahrwasser, welches zur gleichzeitigen Durchfahrt nicht genügende Breite bietet, gelten folgende Vorschriften:

1) Sieht der Führer eines zu Berg fahrenden Schiffs oder Schiffzugs voraus, daß er in einer Furth, Enge oder Krümmung mit einem Floß oder zu Thal treibenden Schiff zusammentreffen könnte, so hat das zu Berg fahrende Schiff (Schiffzug) unterhalb der Furth, Enge oder Krümmung zu halten, bis dieselbe durch das Floß oder Thalschiff passirt ist.
2) Befindet sich das zu Berg fahrende Schiff oder der Schiffzug bereits in der Furth, Enge oder Krümmung, so muß das Floß oder Thalschiff oberhalb so lange warten, bis das Schiff oder der Schiffzug durchgefahren ist.
§ 25.
Besondere Bestimmungen für die Kettenschleppzüge.
1) Das Wechseln der Kettendampfer darf nur an solchen Stellen geschehen, wo hierdurch für die übrige Schifffahrt, die Flößerei und den Betrieb der Ueberfahrten keine Störung entsteht.
2) Die Führer der dem Kettendampfer angehängten Fahrzeuge müssen für jedes Fahrzeug mit einer Signalflagge und einer Signal-Laterne von weißem Glas versehen sein.

      Die Flagge hat aus rothem Tuch mit einem eingesetzten quadratischen Feld von weißer Farbe zu bestehen und soll in der Länge mindestens 80 cm, in der Breite mindestens 60 cm messen.

      Während der Fahrt soll, vom Kettendampfer aus sichtbar, mindestens 4 m über Bordhöhe bezw. Oberlast, bei Tag die Flagge, bei Nacht die hellleuchtende Signal-Laterne auf dem angehängten Fahrzeug ausgehißt sein.

      Hält der Führer eines angehängten Fahrzeugs wegen drohender Gefahr das Anhalten (Stopen) des Zugs für geboten, so hat er die Flagge (bezw. bei Nacht die Laterne) zu streichen; sofort ist alsdann das gleiche Signal von den Führern aller Fahrzeuge zu geben, welche sich zwischen dem bezüglichen Fahrzeug und dem Kettendampfer befinden.
      Auf das gegebene Signal hat der Kettendampfer alsbald anzuhalten.

3) Bei der Annäherung an eine Krümmung haben die Kettendampfer langsam zu fahren.
§ 26.
Besondere Bestimmungen für Dampfschiffe überhaupt.

      In der Nähe von zu Flußbauarbeiten dienenden Vorrichtungen (Bagger, Hebmaschinen u. dgl.) müssen Dampfschiffe mit verminderter Kraft fahren; das Gleiche hat zu geschehen in der Nähe von Fahrzeugen und Fähren, welche durch den Wellenschlag zu Schaden kommen könnten.

§ 27.
Besondere Vorschriften für die vom Ufer aus gezogenen Schiffe.
1) Die vom Ufer aus gezogenen Schiffe haben sich stets so nahe als möglich am Leinpfad zu halten.
2) Die Halstreiter haben beim Schiffzug überall den Leinpfad in der bestimmten Breite einzuhalten,