Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/005

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[004]
Nächste Seite>>>
[006]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.




Nr. 1.


§ 10.

      Nach beendigter Prüfung hat die Commission in collegialischer Beschlußfassung über das Ergebniß der Prüfung eines jeden Candidaten ein motivirtes Urtheil abzugeben und sowohl über das Resultat der Prüfung in den einzelnen Fächern, als auch der Prüfung im Ganzen die Censurnoten nach den fünf Classen:

I. ausgezeichnet,
II. sehr gut,
III. gut,
IV. genügend,
V. ungenügend,

festzustellen, ferner zu beurtheilen, in welcher Reihenfolge die gleichzeitig bestandenen Candidaten nach Maßgabe ihrer Leistungen gegeneinander zu ordnen sind.       Die Prüfungs-Commission hat dieses Gutachten unter Beifügung der Acten Unserem Ministerium des Innern und der Justiz vorzulegen, welches den Candidaten über das Ergebniß der Prüfung Entschließung zugehen lassen wird. In diesem Berichte hat sich die Prüfungs-Commission zugleich darüber zu äußern, ob sie den Candidaten nach dem jetzigen Stande seiner Qualification für sämmtliche oder nur für bestimmt namhaft zu machende einzelne Stellen im Medicinalfache geeignet erachtet.

§ 11.

      Ein Candidat, welcher ungenügend bestanden oder aus der Prüfung vor Beendigung derselben zurückgetreten ist, kann nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden.

§ 12.

      Inwieweit bei ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern die Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern gefordert werden soll, bleibt der Entscheidung der Prüfungs-Commission überlassen, welch letztere in solchem Falle auch den Termin für die Nachprüfung festsetzt. Hält der Candidat diesen Termin nicht ein, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. Besteht der Candidat in der Nachprüfung nicht, so wird er nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 13.

      Diejenigen Aerzte, welche die Befähigung zur Anstellung im Medicinalfach nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 10. Februar 1860 erlangt haben, gelten auch fortan als hierzu qualificirt.