Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/128

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 12.


Artikel 1.

      Die Bestimmung in § 6 Nr. 7 des Staatsschulden-Tilgungsgesetzes und das Gesetz vom 20. October 1821 über die Anlegung von Depositen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse sind aufgehoben.
      Unserem Ministerium der Finanzen bleibt vorbehalten, Bestimmungen zu treffen, nach welchen für die Folge die entweder auf Anordnung von Verwaltungsbehörden oder freiwillig bei öffentlichen Behörden zu hinterlegenden Baarbeträge bei der Hauptstaatskasse hinterlegt, verzinst und zurückerhoben werden können.
      Die Depositen, welche zur Zeit auf Grund der früheren gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt sind, sollen thunlichst bald zur Erledigung gebracht werden.
      Soweit diese letztere nicht bis zum Schlusse des Jahres 1882 geschehen kann, gelten für die fernere Verwaltung, Verzinsung und Rückzahlung auch solcher Depositen die von Unserem Ministerium der Finanzen zu erlassenden Bestimmungen.

Artikel 2.

      Die Bestimmung im § 6 Nr. 8 des Staatsschulden-Tilgungsgesetzes, nach welcher es den Staatsangehörigen gestattet war, Kapitalien in Beträgen von nicht weniger als 500 Gulden bei der Staatsschulden-Tilgungskasse rentbar anzulegen, tritt außer Wirksamkeit.

Artikel 3.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

      Darmstadt, den 17. Juni 1882.
(L. S.)

LUDWIG.
Schleiermacher.