Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/085

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 4.


       8) Dauer des Pfandvertrags und Verfalltag der Schuld,
9) Zeit der erfolgten Einlösung,
10) Zeit der Versteigerung des Pfandes, Angabe des Erlöses und des nach Abzug der Schuld nebst Zinsen und Versteigerungskosten dem Verpfänder verbleibenden Ueberschusses,
11) zutreffenden Falls eine Angabe über die erfolgte gerichtliche Zuweisung des Pfandgegenstandes an den Pfandleiher, über die Ausfolgung des Ueberschusses an den Verpfänder, oder über die stattgehabte Hinterlegung.
§ 6.

      Dem Uebergeber (Verpfänder) ist von dem Pfandleiher eine von diesem unterzeichnete, mit des Uebergebers Namen und mit der laufenden Nummer des Bucheintrags versehene Bescheinigung über den Empfang der verpfändeten Suche (Pfandschein) einzuhändigen, welche mit dem Eintrag im Buch wörtlich übereinstimmt.
      Auf dem Pfandschein sollen die §§ 14 und 15 dieser Verordnung wörtlich abgedruckt oder niedergeschrieben sein.

§ 7.

      Wenn die Zahlungsfrist für das Faustpfand-Darlehen später verlängert wird, so ist zu verfahren, wie wenn es sich um ein neues Geschäft handelte. Es findet demgemäß unter Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf die alte Eintragung eine neue Eintragung in das Geschäftsbuch und die Ausfertigung eines neuen Pfandscheines statt.

§ 8.

      Der Pfandleiher darf Gegenstände, welche ihm zum Pfande gegeben sind, nicht weiter verpfänden.

§ 9.

      Die verpfändeten Gegenstände dürfen nur in leicht zugänglichen, hellen oder leicht erhellbaren Räumlichkeiten aufbewahrt werden.
      Sie sind mit der laufenden Nummer des Bucheintrags zu versehen und so zu ordnen, daß sie jederzeit leicht aufgefunden werden können.
      Die verpfändeten und die mit Vorbehalt des Rückkaufs angekauften Sachen müssen getrennt von einander verwahrt werden.

§ 10.

      Der Pfandleiher ist verpflichtet, die verpfändeten Gegenstände in einem, dem thatsächlichen Umfange des Geschäfts entsprechenden Betrage gegen Feuersgefahr zu versichern.