Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/180

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


zu versehen, hierauf der auf diese Weise executorisch erklärte Revisionsabschluß dem Rechner oder dessen Stellvertreter oder Rechtsnachfolger zu insinuiren, eine zweite Ausfertigung dem Revisions-Exemplar der Rechnung beizuschließen und die dritte Ausfertigung der betreffenden Verwaltungsbehörde zuzustellen.

§ 15.

      Gleiches Verfahren hat stattzufinden, wenn nach Artikel 17 und 18 des Gesetzes durch Beschlüsse der Ober-Rechnungskammer in Folge der Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens oder der Entdeckung von eigentlichen Rechnungsfehlern Aenderung der Revisionsabschlüsse nöthig wird.
      Mit der Einreichung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Nachsuchende den schriftlichen Nachweis zu liefern, daß er sich vorher, aber erfolglos, mit einem Gesuch um Erledigung des Anstandes an die Verwaltungsbehörde gewendet habe.

§ 16.

      Ist in Folge des Erkenntnisses der Recurs-Instanz der Revisionsabschluß zu einer Rechnung geändert worden, so muß nach § 4 der Verordnung über die Vollziehung der Rechnungsabschlüsse der Ober-Rechnungskammer vom 18. November 1876 das Ergebniß des neuformirten Revisionsabschlusses durch die Revision der nächstfolgenden Rechnung gewahrt werden, insofern dies nicht bereits von dem Rechner geschehen ist.
      Unter der letzteren Voraussetzung hat Wahrung des durch Beschluß der Ober-Rechnungskammer neugefertigten Revisionsabschlusses zu derjenigen Rechnung zu erfolgen, welche nach der neuen Ausfertigung des Revisionsabschlusses zuerst in Revision genommen wird.

§ 17.

      Der Ober-Rechnungskammer steht die Disciplinar-Befugniß über die ihr unterstehenden definitiv angestellten Beamten und über das übrige, von dem Präsidenten angenommene, nicht definitiv angestellte Personal nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1880, betreffend die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten, zu.
      Die Ober-Rechnungskammer kann die in Gemäßheit des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1879 von dem Präsidenten angenommenen Bediensteten, sofern dieselben weder ein von Uns vollzogenes noch ein in Unserem Namen ausgefertigtes Decret besitzen, wegen Dienstvergehen oder Unfähigkeit im Dienste entlassen. Beschwerde gegen die verfügte Entlassung ist ausgeschlossen.

§ 18.

      Die der Ober-Rechnungskammer ertheilte Befugniß, ihren Verfügungen gegen säumige Rechner im Staatsrechnungswesen nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen bis zu 100 Mark 5.svg einschließlich die schuldige Folgeleistung zu sichern, steht ihr auch gegen die Bürgermeister,