Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/151

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.



erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
      14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs-Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahr zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden.


Muster 5.
      15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen wird das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
      16. Zur Ausübung der im § 27 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden die Landesregierungen mit hinreichender Rechtskenntniß und Geschäftskenntniß ausgestattete Beamte auswählen und denselben im Bedürfnißfalle einen Gehülfen beiordnen.
      Die im § 27 Absatz 2 bezeichneten Anstalten sind bis auf weiteres jährlich mindestens zweimal der Revision zu unterwerfen. Die letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vorzunehmen.
      Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Sie dürfen sich bei der Revision nicht darauf beschränken, die ihnen von den Betheiligten als stempelpflichtig bezeichneten Schriftstücke zu prüfen, sondern haben nach ihrer allgemeinen Geschäftskenntniß und der über den Geschäftsbetrieb der revidirten Anstalten erlangten Kenntniß selbst die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften zu bezeichnen und zu fordern, in denen stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art, oder die Ausweise über die Versteuerung der emittirten Werthpapiere und dergleichen vermuthlich enthalten sind. Geschäftsjournale, Verzeichnisse der abgeschlossenen Verträge, Terminkalender und ähnliche Register, auch die Geschäftsbücher bieten Anhaltspunkte, um die seit der letzten Revision eingelaufenen stempelpflichtigen Schriftstücke mit Erfolg aufzusuchen, selbst wenn die Absicht vorhanden sein sollte, sie dem revidirenden Beamten vorzuenthalten. Schlimmstenfalls sind aus Grund des § 23 des Gesetzes Strafanträge zu stellen.
      Auch die Einsicht der im Tresor befindlichen Werthpapiere ist statthaft. Die Revision ist soweit auszudehnen, bis der revidirende Beamte die begründete Ueberzeugung erlangt hat, daß die vorhandenen stempelpflichtigen Schriftstücke regelmäßig dem Gesetze gemäß versteuert worden sind oder daß er anderenfalls die Mehrzahl der unterlassenen Versteuerungen ermittelt hat. Namentlich ist die Beachtung der in der Tarifnummer 4 und den §§ 6 bis 11 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften eingehend zu prüfen.
      Wegen der bei der Revision einer Anstalt oder juristischen Person gefundenen Gesetzwidrigkeiten sind Strafanträge nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu stellen, wenn die Ueberzeugung besteht, daß vorsätzlich Stempelhinterziehungen begangen sind.
      Ueber den Verlauf der Revision ist ein, von den Revidirten nicht zu unterzeichnendes Protokoll und in demselben alle Erinnerungen unter genauer Bezeichnung der Schriftstücke, ihres wesentlichen Inhalts und der fehlenden Stempelbeträge aufzunehmen. Dasselbe ist der Direktivbehörde vorzulegen. Diese veranlaßt die Einziehung der fehlenden Stempel und beschließt über die Erhebung von Strafanträgen gegen die Aussteller der stempelpflichtigen Schriftstücke. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück mit Ausnahme der Werthpapiere ist zu paraphiren.