Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/431

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 40.



§. 2.

Derjenige, welcher zum Betriebe eines Gewerbes einer vorgängigen Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde bedarf (§. 1), muß sich deßhalb, wenn er nicht vorzieht, sich an die betreffende höhere Behörde direct zu wenden, bei der Bürgermeisterei des Orts, wo er sein Patent zu nehmen hat, (Artikel 3 des Gesetzes vom 4. December d. J.) melden.
Die Bürgermeisterei ist verpflichtet, darüber ein Protokoll unentgeltlich aufzunehmen und dieses Protokoll mit Bericht an die ihr zunächst vorgesetzte Behörde zur Entscheidung oder Weiterbeförderung einzusenden.

§. 3.

Zu der Verfügung, durch welche die polizeiliche Erlaubniß (§. 1) ertheilt wird, ist, insoferne nicht in gewissen Fällen ein anderer Ausfertigungs-Stempel ausdrücklich vorgeschrieben ist, ein solcher in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von Zwanzig Kreuzern, in der Provinz Rheinhessen von Ein und zwanzig Kreuzern zu verwenden.

§. 4.

Bei zünftigen Gewerben gilt das ausgefertigte Meister-Decret als Urkunde für die Aufnahme in die Zunft und für die ertheilte Erlaubniß der höheren Administrativ-Behörde zum Gewerbsbetrieb.
Verlegt der zünftige Gewerbtreibende seinen Wohnort an einen andern Ort, in welchem das Gewerbe ebenfalls zünftig ist, so ist eine neue Aufnahme in die Zunft an letzterem Orte erforderlich.

§. 5.

Hinsichtlich des Gewerbsbetriebs der Ausländer gelten die Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 des Gesetzes vom 4. December l. J., die gleichförmige Besteuerung der Gewerbe betreffend, und des §. 29 der Verordnung vom 24. December l. J., die Gewerbsteuer betreffend.

§. 6.

Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 5. December 1858 die Gewerbsteuer betreffend, vom 1. Januar 1861 an in Kraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 28. December 1860.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.