Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/349

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 34.


Artikel 16.

Mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzer bis zehn Gulden wird derjenige bestraft, welcher vorschriftsmäßig eingerichtete Rechen wegnimmt[GWR 1] oder beschädigt, welche der Fischereiberechtigte vor der Ausmündung der an Fischwassern angelegten zur Wässerung oder zu anderen Zwecken dienenden Gräben einstellt, um das Entkommen der Fische aus dem Fischwasser zu hindern.

Artikel 17.

Wer Zapfen, Kandeln oder Rechen an Fischteichen oder in Fischwassern befindliche Anlagen zur künstlichen Fischzucht oder zur Aufbewahrung von Fischen oder Krebsen bestimmte Behälter, wer Netze oder andere Werkzeuge zum erlaubten Fischfange, während ihrer Verwendung hierzu, rechtswidrig wegnimmt oder beschädigt, wird, insofern nicht der Thatbestand eines im Strafgesetzbuche mit Strafe bedrohten Vergehens vorliegt, mit einer Geldbuße von dreißig Kreuzer bis dreißig Gulden bestraft.
Die Strafe kann bis auf fünfzig Gulden erhöht werden, wenn eine der oben bezeichneten Handlungen in der Absicht, daß Fische oder Krebse entkommen sollen, unternommen wurde, oder wenn in Folge der Handlung Fische oder Fischbrut oder Krebse wirklich entkommen sind.

Artikel 18.

Derjenige, dessen Enten oder Gänse oder Schwäne in einem Brut- (Laich-) Teiche gegen den ortsüblich bekannt gemachten Willen des Teichbesitzers betreten werden, verfällt für jedes Stück in eine Strafe von sechs Kreuzer, deren Gesammtbetrag jedoch drei Gulden nicht übersteigen darf.

Artikel 19.

Der Fischereiberechtigte[GWR 2], welcher sich zur Ausübung der Fischerei giftiger oder betäubender Substanzen bedient, oder dazu Werkzeuge, deren Gebrauch durch Verordnung der Regierung untersagt ist, oder Koogzeune, oder solche Netze, Garnen oder Reußen verwendet, deren Maschen oder Stäbe eine geringere, als die durch Verordnung der Regierung festgesetzte Weite oder Entfernung von einander haben, verfällt in eine Strafe von einem bis fünf Gulden.
In dieselbe Strafe verfällt derjenige Fischereiberechtigte, der zur Nachtzeit Reußen oder Koogzäune in fließendem Wasser oder in Wassern, die mit fließendem Fischwasser in offener Verbindung stehen, ausstellt, oder solche Einrichtungen trifft, durch welche das Auf- und Absteigen der Fische ganz gehemmt wird.

Artikel 20.

Wenn durch Verordnung der Regierung verfügt wird, daß gewisse Fischarten nicht unter einem bestimmten Gewicht, oder Krebse nicht unter einer bestimmten Länge verkauft oder feilgeboten werden



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: wegnimmmt
  2. Druckfehler in Textvorlage: Fischereiberchtigte