Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/321

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 31.
Darmstadt am 14. November 1860.


Inhalt: 1) Gesetz, die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betr.; - 2) Gesetz, die bei der Brandversicherungs-Anstalt für das Großherzogthum Hessen zu versichernden Gegenstände betr.; - 3) Gesetz, die Haftverbindlichkeit der Gemeinden für ihre Gemeindeangehörigen in Bezug auf nichtbezahlte Arzneirechnungen betr.; - 4) Bekanntmachung, die Militärpflicht Großherzoglicher Unterthanen in der Schweiz während ihres Aufenthalts in derselben betr.; - 5) Bekanntmachung, die Hauptergebnisse der Rechnung der Staats-Versicherungs-Anstalt für Stellvertretung im Militärdienste von dem Musterungs- und Ziehungsjahr 1859 betr.; - 6) Bekanntmachung, die Errichtung von Salzmagazinen zu Gernsheim, Hirschhorn und Lampertheim betr.; - 7) Bekanntmachung eines rechtskräftig gewordenen Straferkenntnisses in Gemäßheit des Artikels 30 des Strafgesetzbuchs; - 8) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alzey; - 9) Ordensverleihungen; - 10) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens; - 11) Namensveränderung; - 12) Ertheilung von Erfindungspatenten; - 13) Dienstnachrichten; - 14) Charakterertheilungen; - 15) Versetzung in den Ruhestand; - 16) Concurrenzeröffnung.

Gesetz,
die Herstellung und Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc. In der Absicht, die gesetzlichen Bestimmungen über die Herstellung und die Unterhaltung der in dem Zuge der Staats- und Provinzialstraßen liegenden Ortsdurchfahrten zu ergänzen und hierdurch eine den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Vertheilung der Kosten jener Herstellung und Unterhaltung auf die Staats-, Provinzial- und Gemeindekassen herbeizuführen, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen Wir, wie folgt:

Artikel 1.

Bei dem Neubau einer Staats- oder Provinzialkunststraße hat eine jede Gemeinde, durch deren Ort die zu erbauende Straße zieht:

1) die sämmtlichen Materialien, welche zur Versteinung oder Pflasterung der Fahrbahn, zur Pflasterung der Seitenpfade und Gossen, sowie zur Erbauung von Dohlen[GWR 1] und sonstigen Wasserableitungen innerhalb des Ortes erforderlich sind, anzuschaffen und herbeizuführen, außerdem aber



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. "Dohle, ein im Hochdeutschen unbekanntes, in den gemeinen Mundarten Ober- und Niederdeutschlandes aber sehr häufiges Wort, einen Canal, einen Graben, zur Ableitung des Wassers und anderer Feuchtigkeiten, einen Abzug oder Durchlaß anzudeuten."; zitiert nach http://www.kruenitz1.uni-trier.de/