Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/250

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 22.


§. 3.

Die im §. 2 bemerkte Plombirung und Stempelung soll auch dann vorgenommen werden, wenn die im §. 28 der Verordnung vom 4. August 1857 vorgeschriebene periodische Prüfung sämmtlicher im Lande befindlicher Dampfkessel zum Erstenmale stattfindet und, auch ohne die Anstellung einer neuen hydraulischen Druck-Probe, sowohl der Zustand des Kessels, als auch das BeIastungs-Gewicht am Ventil-Hebel von dem Prüfungs-Beamten nicht beanstandet worden ist.

§. 4.

Um stets einen schnellen Ueberblick über die bei den periodischen Kessel-Revisionen hauptsächlich in Betracht kommenden Momente zu gewähren, ist an einer leicht sichtbaren Stelle des Kessel-Locals eine, mit dem Amtssiegel des Prüfungs-Commissärs versehene, eingerahmte und verglaste Tafel aufzuhängen, auf welcher die bezüglichen Verhältnisse deutlich aufzuzeichnen sind.

Darmstadt, am 3. Juli 1860.
Aus besonderem allerhöchstem Auftrage:
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Hallwachs.



Bekanntmachung,
die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betreffend.

Im Laufe des 2. Quartals 1860 sind von des Großherzogs Königlicher Hoheit nachfolgende Stiftungen und Vermächtnisse bestätigt und hierauf die betreffenden Behörden zu deren Annahme ermächtigt worden:

1) die Schenkung des Oratorien-Vereins und des philharmonischen Vereins zu Offenbach im Betrag von 100 fl. zu Gunsten der etc. Strecker-Stiftung in Offenbach;
2) die Schenkung des katholischen Pfarrers Blösinger zu Bensheim an den Hospitalfonds daselbst im Betrag von 7000 fl.;
3) das Geschenk eines Ungenannten an die St. Josephs-Kapelle im bürgerlichen Invalidenhause zu Mainz, bestehend in einer silbernen vergoldeten Monstranz im Werthe von 450 fl.;
4) die Schenkung Ungenannter an die katholische Kirche zu Offenbach im Betrag von 7000 fl. zum Zwecke der Erwerbung einer Hofraithe für die katholische Kirchengemeinde daselbst;