Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/190

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
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Nr. 16.


gebracht, daß das Gesetz vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend, auf das Fürstliche Haus und die Standesherrschaft Isenburg-Birstein Anwendung findet.

Darmstadt, am 12. Mai 1860.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Dalwigk.
Zimmermann.



Bekanntmachung,
die Extrapostentfernung zwischen Offenbach und Seligenstadt betreffend.

Es wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Extrapostentfernung zwischen Offenbach und Seligenstadt auf 21/4 Meilen = 11/8 Station festgesetzt worden ist.

Darmstadt, den 11. Mai 1860.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Frhr. v. Lepel.
Bessunger.



Bekanntmachung,
Errichtung einer Personenannahmestelle für den zwischen Lich und Laubach und den zwischen Grünberg und Butzbach gehenden Postwagen betreffend.

Es wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß auf der "Horstenburg" bei Ober-Bessingen eine Personenannahmestelle für die Laubach-Licher und Butzbach-Grünberger Postwagencurse hergestellt und für dieselbe nachstehende Personengeldsätze festgesetzt sind:

zwischen der Horstenburg und Laubach 18 kr.
" " " " Münster 6 "
" " " " Lich 18 "
" " " " Butzbach 52 "
" " " " Grünberg 18 "

Die Annahme von Personen kann nur bei noch vorhandenen freien Plätzen stattfinden und die Mitnahme von Handgepäck bis zu 30 Pfund Gewicht ist nur dann gestattet, wenn solches ohne Belästigung der Reisenden im Personenraum des Wagens untergebracht werden kann.

Darmstadt, den 15. Mai 1860.
Großherzogliche Oberpostinspection.
Frhr. v. Lepel.
Bessunger.