Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/655

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 46.
Darmstadt am 4. November 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betreffend; - 2) Dienstnachrichten; - 3) Charakterertheilungen. - 4) Berichtigungen.


Verordnung,
die Abänderung des Vereins-Zolltarifs betreffend.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem die Regierungen der zum Zollverein gehörenden Staaten übereingekommen sind, den seit dem 1. October 1851 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen weiter abzuändern und zu ergänzen, so verordnen Wir hierdurch unter Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften der Zollordnung vom 9. März 1838 und auf den §. 4 des Finanzgesetzes vom 29. December 1852, daß nachstehende Abänderungen und Zusätze zu diesem Tarife, welcher im Uebrigen mit den seit der Publication desselben ergangenen Erlassen (Verordnungen) in Kraft bleibt, vom 1. Januar 1854 an in Wirksamkeit treten sollen.

Erste Abtheilung des Tarifs.

Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweitenAbtheilung des Tarifs folgende Artikel hinzu:

aus Pos. 1.: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der Bleigewinnnng (Bleigekräz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold- und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlange; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes.
aus Pos. 7.: Wasserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit (Wasserblei, Reißblei); Kobalterze.