Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/637

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 43.


Die schriftlichen Prüfungen haben sich über die sämmtlichen vorgeschriebenen Fächer zu erstrecken und begreifen ferner nach §. 7 Ausarbeitungen über geeignet zu wählende practische Aufgaben des betreffenden Faches. Bei Beurtheilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfungen ist besonders auch auf eine gefällige und leserliche Handschrift der Candidaten zu sehen.
Die mündlichen Prüfungen bilden einen wesentlichen Theil der Prüfungen und haben sich vorzugsweise über solche Gegenstände zu erstrecken, welche von den Candidaten nicht bereits schriftlich abgehandelt sind.

§. 17.

Die Collegial-Prüfungscommission hat über das Ergebniß der Prüfung eines jeden Candidaten ein motivirtes Urtheil zu fällen, bei welchem anzugeben ist, ob der Candidat in der Prüfung beziehungsweise in dem betreffenden Theile derselben, sowohl im Einzelnen, als im Ganzen

a) ausgezeichnet,
b) sehr gut,
c) gut, oder nur
d) mangelhaft

bestanden ist. Dieses Urtheil hat die Commission mit sämmtlichen Protocollen Unserem Ministerium der Finanzen vorzulegen, und nachdem ihr von da die Protocolle zurückgegeben worden sind, sowohl den Candidaten, als den betreffenden Centralstellen mitzutheilen.

§. 18.

Die speciellen Prüfungen der zweiten Kategorie werden auf Anordnung der betreffenden Centralstellen nach Bedarf unter Leitung des Referenten derselben entweder von dem Secretariate oder von einem geeigneten Localbeamten, vermöge besonderen Auftrags des Collegs vorgenommen.
Ueber das Ergebniß derselben wird dem Colleg von dem Referenten ein schriftliches Gutachten vorgelegt, bei welchem darüber ein Urtheil zu fällen ist, welches der in §. 17 erwähnten Prädicate dem Candidaten zukommt.
Von dem Resultate der Prüfung erhält der Candidat durch das betreffende Colleg Nachricht.

§. 19.

Ein Candidat, welcher in Prüfungen einer und derselben Kategorie zweimal mangelhaft bestanden ist, kann zu einer dritten Prüfling derselben Kategorie erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder zugelassen werden. Besteht er dann auch zum drittenmale die Prüfung nicht, so soll jede weitere Anmeldung desselben zum Examen unberücksichtigt bleiben.

§. 20.

Bei allen Anträgen auf Anstellungen oder Versetzungen auf Stellen einer anderen Kategorie muß jedesmal ausdrücklich bemerkt werden, inwiefern der Candidat den Vorschriften dieser Verordnung Genüge geleistet hat.