Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/608

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 41.


§. 4.

Die Landgerichtsdiener haben über alle Dienst-Angelegenheiten und über Alles, was ihnen bei oder gelegenheitlich der Ausübung ihres Dienstes bekannt wird, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
Sie dürfen keinem Dritten Einsicht von ihnen zur Insinuation an Andere, oder sonst anvertrauten Acten, oder von Actenstücken, welche in der Registratur aufbewahrt sind, gestatten, und müssen darüber wachen, daß davon nichts entkomme.

§. 5

So oft die Landgerichtsdiener sich im Dienst befinden, müssen sie in ihrer Amtskleidung erscheinen.

§. 6.

Sie dürfen sich, selbst wenn sie die ihnen obliegenden Dienstverrichtungen im Landgerichtsbezirk zu besorgen haben, nie ohne Vorwissen des Landrichters von dem Sitz des Landgerichts entfernen, oder über Nacht ausbleiben.

§. 7.

Wünscht ein Landgerichtsdiener Urlaub zu erhalten, so hat er sich mit seinem Gesuch an den Landrichter zu wenden und die Verfügung auf dasselbe abzuwarten.

§. 8.

Den Landgerichtsdienern ist es untersagt, in Beziehung auf ihren Dienst Geschenke, sie mögen in Geld, Victualien oder sonstigen Sachen bestehen, anzunehmen oder deren Annahme durch die Ihrigen zu gestatten. Insbesondere dürfen sie sich nicht auf Kosten Dritter frei halten lassen, sowie es ihnen auch nicht erlaubt ist, bei Einrichtung der ihnen zukommenden Gebühren statt des Geldes sich andere ihnen dafür angebotene Sachen verabreichen zu lassen.

§. 9.

Sie dürfen sich in Beziehung auf ihren Dienst mit keinen Erhebungen oder Bestellungen von Geldern abgeben. Es kommt ihnen dies nur in besonderen Fällen auf ausdrückliche Anordnung des Richters, oder des Actuars zu, wie z. B. bei Erhebung von Porto, welches das Gericht vorgelegt hat, und dergleichen, und in den unten im Abschnitt C. angegebenen speciellen Fällen.

§. 10.

Zu den Amtsverrichtungen der Landgerichtsdiener wird Pünktlichkeit, Thätigkeit, Eifer, strenge Gewissenhaftigkeit und bei allen ihren amtlichen Angaben, namentlich bei Attestationen vollzogener Insinuationen, Pfändungen ec. volle Wahrhaftigkeit erfordert.