Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/402

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[401]
Nächste Seite>>>
[403]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 27.


A. Der Wein, worunter auch Traubenmost verstanden wird, unterliegt:
1) einer Tranksteuer von 30 kr. für die Ohm;
2) bei jedem Verkauf im Kleinen einer weiteren Abgabe, der Zapfgebühr.

Diese beträgt:

in der I. Klasse per Ohm 6 fl. 40 kr. oder per Maas 5 kr.,
in der II. Klasse per Ohm 5 fl. 20 kr. oder per Maas 4 kr.,
in der III. Klasse per Ohm 4 fl. oder per Maas 3 kr.,
in der IV. Klasse per Ohm 2 fl. 40 kr. oder per Maas 2 kr.

Die Zapfgebühr I. Klasse wird erhoben von allem Kleinverkauf derjenigen Weinhändler im Großen, welche durch Patent zugleich zum Verkauf im Kleinen berechtigt sind, und von allem Kleinverkauf derjenigen Wirthe und Zäpfer, welche Wein zu jeden beliebigen Preisen zu verkaufen berechtigt sind;
die Zapfgebühr II. Klasse von allem Kleinverkauf derjenigen Wirthe und Zäpfer, welche keinen Wein höher als zu 48 kr. per Maas verkaufen zu wollen erklären;
die Zapfgebühr III. Klasse von allem Kleinverkauf derjenigen Wirthe und Zäpfer, welche keinen Wein höher als zu 36 kr. per Maas verkaufen zu wollen erklären;
die Zapfgebühr IV. Klasse endlich von allem Kleinverkauf solcher Wirthe und Zäpfer, welche keinen Wein höher als zu 24 kr. per Maas verkaufen zu wollen erklären. Diejenigen Wirthe und Zäpfer, welche sich zu keiner der bestimmten Klassen erklärt haben, sind schuldig die Zapfgebühr mit dem zehnten Theile des Verkaufspreises ihrer Weine zu entrichten, wobei sie sich den im §. 20 festgesetzten Beschränkungen zu unterwerfen haben.

B. Der Obstwein, worunter auch Obstmost verstanden wird, unterliegt einer Tranksteuer von 1 fl. 20 kr. von der Ohm.
C. Das Bier unterliegt bei der Fabrikation einer Tranksteuer von 1 fl. 20 kr. von der Ohm.
D. Der Branntwein unterliegt:
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getraide, Kartoffeln, Mehl und andern mehligen Stoffen einer Steuer nach dem Rauminhalt der zur Einmaischung und Gährung dienenden Gefäße, Maischbüttensteuer. Dieselbe beträgt auf jede 20 Maas des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Einmaischung Sechs Kreuzer.
Von Brennereien, welche an einem Betriebstage nicht über 400 Maas Maischbütten-Raum bemaischen, werden jedoch nur Fünf Kreuzer für 20 Maas Maischraum und für jede Einmaischung erhoben.
b) Bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen einer Steuer nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien, Branntwein-Material-Steuer.