Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


über die geleistete Zahlung benutzt wird und die vorderen Quittungsformularien durchstrichen werden.
Auf Verlangen der Zahlungspflichtigen sind die Quittungen in die zu diesem Zweck von denselben angelegte Bücher einzutragen.

§. 82.

Von dem Obereinnehmer ausgestellte, dem Districtssteuereinnehmer zugekommene Quittungen über dessen Ablieferungen sind, wenn denselben die Nachricht geschehener Controlirung fehlt, sogleich zur Ergänzung zurückzugeben.

§. 83.

Sind Zahlungen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig, oder, zwar ständig, doch an die Fortdauer gewisser veränderlicher Umstände geknüpft, so muß der Quittung über den Empfang zugleich die Bescheinigung beigefügt werden, daß die Bedingungen erfüllt, oder die Verhältnisse inzwischen nicht geändert worden sind. Hierher gehören z.B. die Anweisungen mit dem Vorbehalte, daß vorerst noch diese oder jene Arbeit nachgeholt, oder besser, als geschehen, gemacht werde, und Pensionen, welche Wittwen nur in so lange zu beziehen haben, als sie sich nicht wieder verheirathen, oder ihre Kinder noch nicht alle versorgt sind.

§. 84.

Zahlungen, welche auf gerichtliche Einweisungen aus den Besoldungen, Pensionen oder anderen Schuldigkeiten der Kasse an Andere, als deren ursprüngliche Gläubiger geleistet werden, müssen mit den besonderen Ausfertigungen hierüber und mit den Quittungen der in diesen Ausfertigungen bezeichneten Empfänger beurkundet werden, so daß die Besoldeten, Pensionisten und dergleichen nur den an sie unmittelbar bezahlten Rest gültig quittiren können.

§. 85.

Kommen über einen und denselben Gegenstand zwei oder mehr Quittungen vor, von welchen die eine das Ganze quittirt, während dem die anderen hiervon nur einen Theil bescheinigen, so sind diese letzten als nicht vorhanden, oder als solche zu betrachten, welche über Abschlagszahlungen gegeben und bei dem Ausstellen der Hauptquittung nur aus Versehen nicht zurückgenommen, daher ungültig sind.
Interims- oder solche Quittungen, welche nur für eine gewisse vorübergehende Zeit ausgestellt wurden, können niemals als vollständige Rechnungsbelege gelten.