Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/274

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 22.


§. 76.

Auf jede Urkunde, worauf eine Auszahlung stattgefunden hat, muß sogleich bei ihrem Eintrage in das Tagebuch, dessen Jahr und der Artikel, unter welchem der Eintrag geschah, unten links auf dem Rande angemerkt werden, in Form eines Bruchs, von welchem der Zähler aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, der Nenner aus der Artikelnummer besteht und muß ferner der Name und Wohnort des auszahlenden Districtssteuereinnehmers beigefügt werden.

Es würde hiernach z.B. die Aufschrift:

"T. B. 52/45 Districtssteuereinnehmer Beckmann[1] zu Zwingenberg," angeben, daß die in vorliegender Urkunde beschriebene Ausgabe in dem Tagebuch des Districtssteuereinnehmers Beckmann[1] zu Zwingenberg für 1852 unter Artikel 45 eingetragen worden ist.

§. 77.

Besteht die Urkunde in einer Anweisung zu einer demnächstigen Erhebung und Ablieferung, so muß vorerst deren Inhalt unter Schuld der Einnahme (Soll eingehen) und Schuld der Ablieferung (Soll abgeliefert werden) gehörigen Orts in das Handbuch eingeschrieben und daß dieses geschehen sei, auf der Urkunde selbst die Seite, wo der Eintrag zu finden ist, durch das Wort "Eingetragen, H. B. Seite . . . " gewahrt werden, ehe sie zu den übrigen Urkunden registrirt wird.
Es darf keine Einnahme-Urkunde registrirt, sie muß vielmehr zur Ergänzung zurückgegeben werden, wenn ihr die Nachricht geschehener Controlirung fehlt. (§. 63. §. 71. und §. 74.)

§. 78.

In den Hebregistern und in den übrigen Einnahmeanweisungen sind die eingegangenen Posten durch Beifügung der betreffenden Artikelnummern der Hülfstagebücher, und bei denjenigen Einnahmen, für welche solche nicht bestehen, durch Beifügung der betreffenden Artikelnummern des allgemeinen Tagebuchs, sowie die erlassenen oder uneinbringlich gewordenen Posten, durch geeignete Anmerkungen sobald als möglich zu wahren, so daß aus den Einnahmeurkunden jeder Zeit die bestehenden Ausstände und die etwaigen Vorauszahlungen im Einzelnen ermittelt werden können.

§. 79.

Die Urkunden sind getrennt von den übrigen Dienstpapieren und zwar in folgender Weise aufzubewahren.
Die nur aus wenigen Blättern bestehenden Einnahmeurkunden werden, so lange hierauf zu erheben ist, in gehörig überschriebenen Umschlagbogen neben den übrigen gehefteten oder eingebundenen Hebregistern aufbewahrt und sämmtliche Einnahmeurkunden desselben Jahres sind nach vollzogener Erhebung, insofern nicht einzelne derselben nach bestehenden Vorschriften an andere Behörden abzuliefern sind, zusammen zu registriren und sorgfältig aufzubewahren.


  1. 1,0 1,1 Anm. der Redaktion: Fiktiver Name