Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/142

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 13.
II.
Verzeichniß
derjenigen steuervereinsländischen Erzeugnisse, welche bei ihrem unmittelbaren Uebergange in den Zollverein einer geringeren als der tarifmäßigen Eingangsabgabe zu unterziehen sind, beziehungsweise von derselben ganz frei bleiben.
L
a
u
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N
r
.
Benennung der Gegenstände.
Position
des
Vereins-
Zoll-
Tarifs.
Ver-
trags-
mäßiger
Ab-
gaben
satz.
Rthl. sGr.
Bemerkungen.
für den Zollzentner
d) gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes weißes Glas; auch Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, Glasperlen und Glasschmelz 10c. 3 -
e) Spiegelglas, wenn das Stück nicht über 288 Preuß. □ Zoll mißt 10d. 3 -
f) farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen, desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 Preuß. □ Quadratzoll das Stück messen 10e. 4 - Für Versendungen der Glashütten i. Steuerverein, gegen beglaubigte Ursprungszeugnisse der Verfertiger.
9 Holz, Holzwaren:
a) Brennholz 12a. frei
b) Bau- und Nutzholz, auch Holz in geschnittenen Fournieren 12b. u. Anmerk. 1 frei
c) hölzerne Hausgeräthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lakirt, polirt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 12e. 1 -
d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, grobe Maschinen von Holz und grobe Korbflechterwaaren 12e. u. h. Anmerkung. frei.
10 Hopfen 13. - 10
11 Kupfer und Messing:
1. geschmiedetes, gewalztes, gegossenes zu Geschirren; Kupferschaalen, wie sie vom Hammer kommen; Blech, Dachplatten, gewöhnlicher und plattirter Draht; polirte, gewalzte, auch plattirte Tafeln und Bleche 19a. frei Nur Produkte der Hannoverschen Hüttenwerke, gegen Ursprungszeugnisse der landesherrlichen Hütten und Faktoreien.
2. Kupfer- und Messingwaaren, gröbere, als: Kessel, Pfannen u. dergl. 19b. 6 - Nur für die unmittelbaren Versendungen Seitens der Verfertiger dieser Waaren.
3. Roh- (Stück-) Messing, Roh- oder Schwarzkupfer, Garoder Rosettenkupfer, altes Bruchkupfer oder Bruchmessing, Kupfer- und Messingfeile, Glockengut, Kupfer- und andere Scheidemünzen zum Einschmelzen (die Münzen auf besondere Erlaubnißscheine eingehend.) 19. Anmerkung. frei. Nur Produkte der Hannoverschen Hüttenwerke, gegen Ursprungszeugnisse der landesherrlichen Hütten und Faktoreien.