Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849/564

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1849
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNO PQR S TUVW Z
Alphabetisches Namenregister:
ABCDE FGHJK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1849.djvu
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Es ist gestattet, einen verpflichteten Schriftführer, und, wenn es das Bedürfniß hinsichtlich des Schreibens der Stimmzettel erfordert, auch mehr als einen Schriftführer zuzuziehen.
5) Zur Eröffnung wird der Geistliche eine Ansprache an die Gemeinde richten.
6). Mit Anberaumung der Wahl ist eine Liste der Stimmfähigen drei Tage lang offen zu legen. Ueber Einwendungen entscheidet die Wahlcommission vor der Wahl.
7) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche mit Nummern zu versehen sind, und keiner Unterschrift bedürfen. Bei der Abgabe und Zurücklieferung der Stimmzettel ist in solcher Art zu verfahren, daß die Nummern hierdurch Anderen als dem Abstimmenden nicht bekannt werden. Die zurückgelieferten Stimmzettel sind in ein verschlossenes Gefäß zu legen.
8) Die Stimmzettel sind von den Abstimmenden selbst in Empfang zu nehmen und zurückzubringen.
Andere als von der Wahlcommission ausgetheilte Stimmzettel sind unzulässig.
Wenn die Verhältnisse es zulassen, ist von der Wahlcommission zu bestimmen, daß die Stimmzettel im Wahllocal selbst beschrieben und ohne Verbringung aus demselben abgeliefert werden müssen. Im andern Fall ist wenigstens möglichst ausreichende Gelegenheit zur Beschreibung der Stimmzettel im Wahllocal zu geben.
Es steht jedem frei, seinen Stimmzettel selbst zu schreiben, oder sich hierzu einer der Urkundspersonen oder eines der Schriftführer zu bedienen.
Die Urkundspersonen und Schriftführer sind schuldig, die von ihnen geschriebenen Abstimmungen zu verschweigen.
Bei der Abstimmung ist jede Störung der Ordnung und insbesondere jede zudringliche Stimmenwerbung zu vermeiden und es ist der Vorsitzende befugt und verpflichtet, wenn seiner Ermahnung kein Gehör gegeben wird, Ungehorsame wegzuweisen oder die Wahlhandlung zu schließen.
9) Kann die Abstimmung, wegen der großen Zahl der Wähler, nicht in einem Tage vollzogen werden, so sind die Abstimmenden nach Wohnungsdistricten oder in anderer Weise abzutheilen und die Abstimmung für jede Abtheilung auf einen besonderen Tag festzusetzen.
10) Bei der Abstimmung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit das Loos.
11) Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, und solches von der Wahlcommission unterschrieben.
12) Nach beendigter Wahlhandlung und zwar, wenn die Wahl in Abtheilungen erfolgt, (§. 5 und §. 14 pos. 9) in sämmtlichen Abtheilungen wird deren Ergebniß der Gemeinde, durch Anschlag an die Kirchenthüre, in deren Ermangelung in ortsüblicher Weise, den Gewählten aber durch besondere Benachrichtigung, bekannt gemacht und das Wahlprotokoll