Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/374

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
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§. 51.
      Wird der Steuer- Einnehmer von dem Ober-Einnehmer zur vorlagsweisen Bezahlung von Kosten, welche durch Auspfändung oder Beschlagnehmung entstanden sind, angewiesen, so hat er diese Kosten an die zu deren Empfangnahme bestellte Personen, sogleich gegen Quittung zu berichtigen, den Betrag aber von den betreffenden Schuldnern, welche der Ober-Einnehmer jedesmal genau bezeichnen wird, bey der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder einzuziehen. Unterläßt er diese Einziehung, so fällt ihm der Betrag der Kosten zu Last.
§. 52.
      Ist auf die vollzogene Pfändung oder Beschlagnehmung keine Zahlung erfolgt, und es wird zum Verkaufe der gepfändeten oder in Beschlag genommenen Sachen geschritten, so ist der Steuer-Einnehmer gehalten, jeder solchen Versteigerung, wovon ihm der Ober-Steuerbote jedesmal die erforderliche Anzeige machen wird, persönlich beizuwohnen, oder Jemand zu derselben zu senden, wenn der Verkauf nicht in seinem Wohnorte geschieht, um den Erlöß von den Käufern einzunehmen.
      Eine solche Bevollmächtigung muß aber schriftlich geschehen, weil ihrer in dem Versteigerungs[GWR 1]-Protokoll, welches der Obersteuerbote führt, gedacht, und sie demselben im Original beygefügt werden muß. Der Steuer-Einnehmer oder sein Bevollmächtigter, erhält für die Anwesenheit bei der Versteigerung keine Gebühren.
§. 53.
      Unter dieses Protokoll hat der Steuer-Einnehmer, oder derjenige, welchen er bevollmächtigt hat, den ganzen Betrag des Erlößes, welcher ihm zugestellt werden muß, zu bescheinigen, den Betrag der rückständigen Steuern und Kosten sowohl der Pfändung und Beschlagnehmung, als der Versteigerung, letztere nach der im Protokoll bemerkten Billigung oder Ermäßigung des Orts-Vorstandes, abzuziehen, den Rest aber an den Schuldner, gegen dessen, unter das Protokoll zu setzende Quittung, auf der Stelle zurückzugeben.
      Ueber den Betrag der Steuern, und den Ersatz der vorgelegten Pfändungs- oder Beschlagnehmungs-Kosten, so wie der Versteigerungs-Kosten , hat er dem Schuldner gehörig zu quittiren , und daß dieses geschehen, unter dem Protokoll zu bemerken, den Betrag der Versteigerungskosten aber an den Obersteuerboten zur Vertheilung an diejenigen, welche daran Theil zu nehmen haben, zu bezahlen.
§. 54.
Formular
Nro. 5.
      Ueber sämmtliche Beschlagnehmungs- Pfändungs- und Verkaufs-Kosten haben die Steuer -Einnehmer ein genaues Verzeichniß nach Formular, Ziffer 5. vierteljährig aufzustellen,



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Versteigerunngs