Geschichte der Stadt Northeim/062

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Geschichte der Stadt Northeim
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Güter theylls gar ruiniret übrige aber an frembde possessores in die 3te und 4te ja wol in weitere Hände kommen undt ganz unbekannt worden, daß jetzo sich Niemand dazu verstehen oder bekennen wollen.

      Ob nuhn woll dahero das Werk hinwieder zu erheben sich allenthalben sehr beschwerlich angelassen: so habe jedoch auch ganz unverantwortlich befunden, selbiges derogestalt darnieder liegen und der lieben Armuth diese Almosen entziehen zu lassen, derowegen ich dann für meine Persohn, hierunter so weit müglich zu gehen entschlossen, die sache in Gottes Nahmen vorgenommen, nicht allein bey E. E. Rath um Bezahlung dessen so die Cämmerey zu geben schuldig angehalten, sondern auch gegen übrige Bürgerliche debitores, so vielen deren in Erfahrung gebracht werden können, nachdehm vorgangene gütliche Erinnerung nichts verfangen wollen, Klage erhoben, da mihr dann mannigerley exceptiones objiciret, die Sache dadurch gahr beschwerlich gemachet, ja bis ins dritte Jahr uffgehalten worden.

      Tandem aber har E. E. Rahtt decretiret daß diejenige Bürgere so die verunterpfandete Güter jetzo in Besitz in Gebrauch hetten, und dessen überführt wehren oder ins künftige weiter überführet werden könnten, alles Einwendens