Geschichte der Stadt Northeim/036

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Stadt Northeim
Inhalt
Nachtrag | Register:
AB C DE FG H I/J KLM NO PR S TU VWZ
<<<Vorherige Seite
[035]
Nächste Seite>>>
[037]
Geschichte-Stadt-Northeim.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



      Nach gehegten peinlichen Halsgerichte erscheinet Ankläger sammbt defensore und übergiebt der Ankläger die peinliche Klagartikel, bittet Beklagten dieselbe vorzuhalten, und ihn auf jeden Artikel mit Ja oder nein semoto procuratore zu befragen.

Bescheid

       Richter und Schöppen erkennen für Recht, daß peinlich Beklagter über die übergebenen Artikel mit Ja oder Nein zu befragen, worauf ferner ergehet was Recht ist.

{{NE]]Nachdem nun peinlich Beklagter über die Artikel vernommen und articulirte Uebelthat gerichtlich gestanden, so wird vermöge eingelangter Rechtsbelehrung gesprochen in ohnvergreiflicher Form.

      Auf eingelangten Rath der Rechtsgelehrten erkennen Richter und Schöppen für Recht, daß peinlich Beklagter, Andreas Engelweck, wegen seines verübten Einbruchs und abgenommenen Rindviehes mit dem Strange vom Leben zum Tode zu bringen, von Rechtswegen."



      Noch eine andere Nachricht.       "Der Greve kommt zu den Erben und zeiget an, obs so früh Tages sey, ein peinliches Hals-Gericht