Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/202

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Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
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entschädigt werden sollten. Die Entscheidung wurde dem sog. Reichsdeputationsausschuß übertragen, der sich aber ganz und gar nach dem Willen Napoleons und Rußlands richten mußte. Nicht nach menschlicher Berechnung, sondern durch göttliche Fügung wurde damit der erste große Schritt zur Einigkeit Deutschlands gemacht, indem viele kleine Länder zu größeren Länderkomplexen vereinigt wurden. Damals wurde auch unser Hanauer Ländchen, wie noch viele andere Länder und Landstriche, dem Markgrafen Karl Friedrich von Baden zuerkannt, welcher sich nach dem Urteile Napoleons „durch seine Regententugenden schon lange die Achtung Europas erworben hatte.“ Ludwig X. wurde in Westphalen entschädigt.

Karl Friedrich hatte damals bereits das 74. Lebensjahr und das 51. Jahr seiner Regierung zurückgelegt. Am 28. Januar 1751 hatte er sich, wie bereits mitgeteilt, mit Karoline Luise von Hessen-Hanau, der Enkelin unseres letzten Hanauer Grafen, verehelicht. Leider war diese edle Fürstin schon am 8. April 1783 durch den Tod abgerufen worden. Von dem Vertrauen der Bevölkerung, welche in ihm keinen Fremden, sondern einen nahen Anverwandten erblickte, freudig begrüßt, nahm Karl Friedrich am 16. September 1802 provisorischen Besitz von unserem Ländchen. Die förmliche Übergabe der beiden Ämter Lichtenau und Willstett fand am 29. November 1802 in Kork statt. Zugegen waren die badischen Kommissäre: Geheimrat Preuschen, Sekretär Knefelius, Oberstleutnant von Stockhorn und der früher Hessen-Hanauische Amtmann und Regierungsrat Kappler. Den Huldigungseid leisteten die Unterthanen am 8. Dezember zu Rheinbischofsheim. Diese Besitzergreifung fand ihre Bestätigung durch den Regensburger Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar, das Reichsgutachten vom 24. März und das kaiserliche Ratifikationsdekret vom 26. April 1803. Nun wurden die beiden Ämter Lichtenau und Willstett (nachdem letzteres schon etwa ein halbes Jahrhundert zuvor nach Kork verlegt worden war) miteinander vereinigt zu einem Oberamt, das in