Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/105

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Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
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der Losreißung des überrheinischen Hanauer Landes von dem deutschen Reiche gemacht. Im Grunde genommen aber hatte Graf Philipp Wolfgang keine andere Wahl. Trotz aller Anhänglichkeit und Treue war sein Haus von den römischen Kaisern hart angefeindet worden. Diese Kaiser, welche damals über unser Vaterland herrschten, können, wie schon oben Seite 65 gesagt, unmöglich für rechte deutsche Kaiser angesehen werden, da ihnen alles andere mehr am Herzen lag, als deutsches Gewissen, deutscher Glaube und deutsche Sitte. Kaiser Ferdinand II. (1619–1637), unter dem der dreißigjährige Krieg so recht in den Gang gekommen war, hatte den Ausspruch gethan, er wolle lieber an den Bettelstab kommen, als den Protestanten irgend ein Recht einräumen. Auf diesem Standpunkte stehend, hatte er ja bereits 1625 dem Hause Hanau die Anwartschaft auf seine bisherigen Reichslehen entrissen, ohne daß der gute Graf Johann Reinhard I. etwas davon wußte. (S. Seite 71.) Dem Sohne Reinhards, Philipp Wolfgang, gönnte der Kaiser nicht, wohin er sein Haupt legen konnte. Er nötigte ihn, sich wie der greise Georg Friedrich von Baden-Durlach in der freien Stadt Straßburg einen Unterschlupf zu suchen. Im Dezember des Jahres 1633, als gerade der Rheingraf abgezogen war, machte vollends der kaiserliche Statthalter zu Hagenau, Graf von Salm-Reifferscheid, den Versuch, mit 500 Soldaten, 1000 Bauern und fünf Geschützen die Hauptstadt Buchsweiler zu überfallen und zu plündern. Fast wäre der Anschlag geglückt. Da kam unversehens ein schwedisches Reiterregiment vorübergezogen und entsetzte die bedrängte Stadt. Die Schweden, welche bereits am 23. April 1633 mit Frankreich einen Hilfsvertrag geschlossen hatten, übertrugen nunmehr vor ihrem Abzuge dem französischen Marschall Herzog de la Force die Beschützung des von dem Kaiser gefährdeten Hanauer Landes und die Besetzung der Residenz. So war der Anfang zur Franzosennot geschehen, ohne daß man unseren Grafen eine Schuld beimessen darf.