Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/072

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Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
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die Vormundschaft über den minderjährigen Philipp Ludwig führte. Dieselbe besteht aus 12 Abschnitten: 1) Vom Kirchengesang. 2) Von der Predigt und den Ceremonien. 3) Vom Katechismus. 4) Von der Taufe und der Jachtaufe (Nottaufe). 5) Vom Nachtmahl. 6) Von Besuchung der Kranken. 7) Vom Ehe-Einsegnen. 8) Von Feiertagen. 9) Vom Begräbnis. 10) Von der Visitation. 11) Von Synoden oder priesterlichen Versammlungen und 12) Vom Kirchengebete.

Die Gottesdienste werden darin in der einfachsten Weise angeordnet. Der Kinderlehre sind die Hauptstücke des Lutherischen Katechismus zu Grunde gelegt. Die Taufhandlung soll vor versammelter Gemeinde statthaben; die „jach“ getauften Kinder (solche, welche die Nottaufe empfangen) müssen später der Gemeinde vorgetragen werden. Das heilige Abendmahl findet nach der Lehre Luthers mit Hostie und Kelch statt. Außer den heute gottesdienstlich begangenen Sonn- und Feiertagen wurden 12 Apostel- und 6 Marientage halb gefeiert. Die Leichenbegängnisse sollten mit Gesang und darnach Predigt in der Kirche stattfinden, wie dies noch bis zum heutigen Tage hier Brauch ist. In jedem Jahre soll eine Synode abgehalten werden und zwar für die Geistlichen diesseits des Rheins zu Willstett, für die jenseitigen zu Buchsweiler.

Im Jahre 1577 verstand sich Philipp IV. nach wochenlangem Zögern dazu, seine 66 Geistlichen zur Unterschrift der Konkordienformel aufzufordern. Es geschah dies hauptsächlich auf Antrieb des glaubenseifrigen Herzogs von Württemberg. Nur der Pfarrer Josias Udenius von Rheinbischofsheim konnte sich Gewissens halber nicht dazu verstehen und wurde trotz der Verwendung hoher fürstlicher Personen seines Dienstes entlassen. Auf diese Weise glaubte Philipp IV. das Lutherische Bekenntnis in alleiniger Geltung erhalten und allen der reformirten Kirche zugeneigten Regungen wehren zu können.

Aber im Rate Gottes war es anders beschlossen. Graf Philipp mußte es noch erleben, wie der unter seiner Obervormundschaft stehende junge Graf von Hanau-Münzenberg