Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett/068

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinden Freistett und Neufreistett
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[067]
Nächste Seite>>>
[069]
Freistett-Geschichte.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Metz weiterzuziehen. Graf Philipp dagegen hatte ihn samt seinem Heere trotz seines entschiedenen evangelischen Glaubens in sein Gebiet aufgenommen, verpflegt und so sich des kaiserlichen Vertrauens würdig gemacht.

Im Jahre 1560 vermählte er seinen Sohn, Junker Philipp den V., mit Margaretha Ludowika, Tochter Jakobs, des letzten Grafen von Bitsch. Dieser ernannte seinen Tochtermann zum Mitregenten. Anno 1564 wurde von beiden der Gemeinde Freistett folgender Lehensbrief ausgestellt:

Wir Jacob Grauv zu Zweynbrucken, Herr zu Bitsch, Liechtenberg vnd Ochsenstein Inn vnd mit dieser Geschrifft öffentlich bekennend, daß wir sampt dem wolgeborenen Philipßen, Grauve zu Hanaw und Herrn zu Liechtenberg, vnserm freundtlichen, lieben Vettern vnd Son, unseren gemeinen vnderthanen vnd lieben Getreuven, heimburgen, Gericht vnd ganzer Gemeinde vnßeres Dorffs Freystett, Im Gemeinen Ammt Bischonißheim Am Rhein gelegen; allen Iren Erben vnd Nachkhomen Inn bemeldem Dorff erplich geluwen haben, Leyhen auch Inen hirmit vnd Inn crafft dieß Brieffs die Brunnen-Wörd, In Freystetter Bann gelegen, mit aller Irer nutzbarkeit vnd nießung, der Beholtzung, Weidnießung vnd was dergleichen sein mag, davon vns beiden samentlich oder vnsern Amptleuthen so wir Jeder Zeit am Rhein haben werdent, eines Jedes Jars vff Martinj des heyligenn Bischoffs tag Zwölff Pfundt pfennig Straßburger warung Zu Zinßen Zugeben. Wir sollen vnd wöllen sie auch bey sollicher Bescheinung gnediglich pleiben laßen, schützen, schirmen vnd handhaben, Damit sie auch deßen also gesichert, wöllen vnd sollen wir insbey vnseren Canzleyen so eh ist möglich, deßhalben genugsame Erbleyhvungsverschreybung der gepür nach verfertigenn vnd uffrichten laßen. Vnd deßen Zur waren vrkhundt haben wir vnser Sekret Jnnsigell wüßentlichen thun drucken Zu ende dieser Geschrifft, Die Geben ist Mitwochs den 10. tag Marcii 1564.

Auf dem roten Sekretinsiegel erkennen wir noch deutlich