Eupen und Umgegend (1879)/147

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Eupen und Umgegend (1879)
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zu bleiben; nach dem Tode eines der Anderen haben der Pastor und die übrigen Provisoren eine Ergänzungswahl vorzunehmen, in welcher bei Stimmengleichheit die Stimme des Pastors entscheidet. Ueber die Aufnahme der Waisenkinder entscheidet die Stimmenmehrheit der Provisoren. Die aufzunehmenden Kinder müssen wenigstens 7 Jahre alt sein und dürfen bis zum 17., Mädchen bis zum 18. und 19. Lebensjahre im Hause bleiben. Das Reglement enthält ferner folgende Bestimmungen: die freiwillige und unfreiwillige Entlassung und das Verbot, flüchtige Kinder gegen 40 gute Gulden Strafe aufzunehmen. Ueber Visitationen, Ertheilung von Unterricht und Einsammlung freiwilliger Beiträge. Das zweite Kapitel trifft in 13 Artikeln Anordnungen in Betreff der Hausbedienten, deren Auswahl Annahme und Ueberwachung, sowie die Beaufsichtigung und Pflege der Kinder durch die Hausbedienten. Das dritte Kapitel endlich regelt in 18 Artikeln das Verhalten der Kinder während der Arbeitszeit, wie an Sonn- und Festtagen: sie haben im Winter um 6, im Sommer um 5 Uhr aufzustehen; nach dem Gebet zur Arbeit zu gehen, um 8 Uhr zu frühstücken, sind dabei eine Stunde von der Arbeit frei; um 11 oder 12 Uhr sollen sie Mittagsmahl halten, hierauf ½ Stunde zusammen spielen, dann wieder zur Arbeit gehen; um 4 Uhr sollen sie ein Stück Brot und einen Trunk erhalten und ½ Stunde ihre Aufgabe lernen; um 7 Uhr das Abendbrot genießen und nach demselben im Sommer bis ¼ vor 9, im Winter bis 9 Uhr arbeiten, darnach ihr Gebet verrichten und zur Ruhe gehen. Hierauf folgen die Angaben der Strafen für Unarten: statt der Mahlzeiten trockenes Brot und Wasser, Entziehung von Fleisch, Stillschweigen, Gebet statt Spielen. Die Bestimmungen über Sonn- und Festtage beenden das Reglement mit dem Schlußsatze:

       Ihre Majestät wollen und befehlen Jedem, den dieses betrifft oder angeht, sich pünktlich nach dieser Verordnung zu richten und alle Punkte derselben ohne Widerspruch aufrecht zu erhalten.

       Gegeben zu Henri-Chapelle unter unserm Siegel den siebenten März tausend sieben hundert und elf durch den König in seinem Tribunal.

G. A. de Tiede.

       Ohne alle Mittel war die Anstalt auf die Wohlthätigkeit der Einwohner Eupen's und auf den sehr geringen Ertrag aus der Arbeit der Zöglinge angewiesen.

       In dieser Noth wandten sich der Pastor und die derzeitigen Vorsteher an den Kaiser mit der Bitte um Ueberlassung eines Grundstückes in der Oe. Durch eine auf Pergament in französischer Sprache ausgefertigte Urkunde wurde dieser Bitte gewillfahrt.

       Die Urkunde lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: