Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren/039

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Die Mecklenburg-Schwerinschen Pfarren
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Mecklenburg Pfarren 1.djvu
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P. 1577 Mich., wurde P. in Gr. Upahl 1582 (s. d.); Joachim Glitzing, seit 1582, † mit seiner Ehefrau 1594; Markus Gerken aus Kröpelin, vorher Schulmeister daselbst, P. 1594 eingef. Juli, † Anfang 1626, hinterließ eine Witwe mit 10 Kindern (Sohn in Poserin); Georg Burmeister (wohl aus Rostock, imm. 1615, unterschrieb die Conc. Form. 1626 Juli 25), nachweislich im Amt noch 1630 Aug.

      1632–1643. Beilfuß, Joachim, aus Belgard in Pommern, vorher P. in Lambrechtshagen 1626, P. in Biendorf 1632, wurde P. in Neubukow 1643 (s. d.).

      1643–1674. Techen, Georg, aus Malchow, vorher L. an der Gr. Stadtschule zu Wismar 1639. P. 1643 voc. März 23 (unterschrieb die Conc. Form. Aug. 18), † 1674 April 19, 59 J. alt. – Verh. Elisabeth v. Seggern, wohl Tochter des P. Paul in Proseken.

      1676–1709. Ringwicht, Joh. Heimrad, geb. zu Güstrow um 1644 (imm. ohne Eid[1] 1657, jurav. 1665), Sohn des Kanzleisekretärs Heimrad, Enkel des P. Heimrad in Teterow. Eingef. 1676 März, † 1709 April. – Unverheiratet. Seine Schwester heiratete P. Hartmann-Kritzkow.

      1709–1738. Bünsow, Peter Johann, geb. zu Rostock um 1674 (imm. 1695), Sohn des zu Greifswald 1640 Okt. 14 geborenen Advokaten Lic. J. U. Johann (und der Maria Schwering, cop. 1668 Okt.). Als Substitut des Vorgängers voc. 1709 März 13, P. 1709 eingef. Sept. 21, Präpos. vermutlich 1714, emerit. 1738 Sept., † 1744


  1. Der Brauch, auch Knaben schon zu inskribieren, die dann „propter aetatem non juraverunt“, bürgerte sich zu Anfang des 17. Jhdts. ein und erhielt sich als solcher bis etwa 1675. Das eidesmündige Alter – über das sich Bestimmungen seitens der Universität nirgends finden – war wohl sicher das vollendete 21. Lebensjahr; die von Balck gelegentlich (Geschichte des Geschlechtes Balck, S. 81) geäußerte Meinung, nach vollendetem 14. Lebensjahre seien die Studenten bei der Immatrikulation mit dem damals üblichen Eide belegt, ist meines Erachtens ebenso unhaltbar, wie die von juristischer Seite geltend gemachte Ansicht, es könne erst das 25. Lebensjahr hierfür in Frage kommen. Zum Beweise seien herausgegriffen: Bernhard Lukow (Lohmen), get. 1642 Dez. 28, imm. cum juramento 1664 Aug.; Joachim Stein (Volkenshagen), geb. nach den Akten 1632, imm. ohne Eid 1644, jurav. 1654 Mai; andererseits: Georg Namenmacher (Kambs Do.), geb. 1638 Okt. 19, imm. ohne Eid 1659 Mai. Daß die Immatrikulation ohne Eid oft mehr oder wenige lange Zeit vor bezw. nach dem 13. Lebensjahre erfolgte, zeigen die hier angeführten Beispiele neben einer Reihe anderer; indessen scheint das 13. Jahr doch das dem Durchschnitt am nächsten kommende zu sein. Vgl. hierzu im übrigen das im Vorwort Gesagte.