Baden/Staatshandbuch 1880/009

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Baden/Staatshandbuch 1880
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stehen für alle auf gleicher Weise unter dem Schutze der Verfassung.

      § 14. Die Gerichte sind unabhängig innerhalb der Gränzen ihrer Competenz.

      Alle Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtssachen müssen von den ordentlichen Gerichten ausgehen.

      Der Großherzogliche Fiscus nimmt in allen aus privatrechtlichen Verhältnissen entspringenden Streitigkeiten Recht vor den LandesGerichten.

      Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffentlichen Zwecken abzugeben, als nach Berathung und Entscheidung des StaatsMinisteriums, und nach vorgängiger Entschädigung.

      § 15. Niemand darf in Criminalsachen seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

      Niemand kann anders als in gesetzlicher Form verhaftet und länger als zweymal 24 Stunden im Gefängniß festgehalten werden, ohne über den Grund seiner Verhaftung vernommen zu sein.

       Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.

      § 16. Alle Vermögens-Confiscationen sollen abgeschafft werden.

      § 17. Die Preßfreyheit wird nach den künftigen Bestimmungen der BundesVersammlung gehandthabt werden.

      § 18. Jeder LandesEinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreyheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes.

      § 19. (Nach der jetzigen durch das Gesetz vom 17. Februar 1849, Reg.-Bl. Nr. VII., Seite 75 festgesetzten Fassung.) Die politischen Rechte aller Religionstheile sind gleich.[1]

      § 20. Das Kirchengut und die eigenthümlichen Güter und Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.

      § 21. Die Dotationen der beyden LandesUniversitäten und anderer höherer Lehranstalten, sie mögen in eigenthümlichen Gütern und Gefällen oder in Zuschüssen aus der allgemeinen StaatsCasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.

      § 22. Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich.

  1. Die ursprüngliche Fassung des § 19 lautete: "Die politischen Rechte der drey christlichen Religionstheile sind gleich."