Forstläufer: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Forstläufer''' stand nach hessischem Recht dem [[Förster]] als Aufsichtsperson zur Seite. Eine Gemeinde konnte auch einen Forstläufer vorschlagen, der dann in herrschaftliche Dienste genommen wurde.
 
Der '''Forstläufer''' stand nach hessischem Recht dem [[Förster]] als Aufsichtsperson zur Seite. Eine Gemeinde konnte auch einen Forstläufer vorschlagen, der dann in herrschaftliche Dienste genommen wurde.
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Quelle: Grimm, Karl: Rechtsverhältnisse des Gemeindsnutzen in Oberhessen mit Beziehung auf die Königliche Verordnung vom 13.5.1867. Marburg : Elwert, 1870
  
 
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Aktuelle Version vom 29. Mai 2016, 13:59 Uhr

Berufsbezeichnung

Der Forstläufer stand nach hessischem Recht dem Förster als Aufsichtsperson zur Seite. Eine Gemeinde konnte auch einen Forstläufer vorschlagen, der dann in herrschaftliche Dienste genommen wurde.

Quelle: Grimm, Karl: Rechtsverhältnisse des Gemeindsnutzen in Oberhessen mit Beziehung auf die Königliche Verordnung vom 13.5.1867. Marburg : Elwert, 1870

Siehe auch Flurschütz