Douanen - Gerichte: Unterschied zwischen den Versionen

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Die gewöhnlichen Douanen-Gerichte erkennen über alle Sachen, welche irgend einen Unter-schleif in Ansehung der Douanen Abgaben zum Gegenstande haben, der nur Confiscation, Geld¬busse, oder blosse Correctionel-Strafen nach sich zieht.
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Die gewöhnlichen Douanen-Gerichte erkennen über alle Sachen, welche irgend einen Unter-schleif in Ansehung der Douanen Abgaben zum Gegenstande haben, der nur Confiscation, Geldbusse, oder blosse Correctionel-Strafen nach sich zieht.
  
 
Von den Urtheilen dieser Gerichte wird an die Obergerichte in Douanen - Sachen, in deren Gerichtssprengel sie sich befinden, appellirt.
 
Von den Urtheilen dieser Gerichte wird an die Obergerichte in Douanen - Sachen, in deren Gerichtssprengel sie sich befinden, appellirt.
  
Die Ober- Gerichtshöfe der Douanen erken¬nen ausschließlich aller andern Gerichte, sowohl über das Verbrechen des Schleichhandels mit be¬waffneter Hand, als auch über das Verbrechen der Unternehmung eines Schleichhandels, dessen sich diejenigen schuldig machen, die an der Spitze einer Bande stehen, Schmugglerrotten zur Be¬deckung dienen oder sie anführen, einen Schleich¬handel unternehmen, die Unternehmungen eines Schleichhandels assecuriren, daran betheiliget und ihre Mitschuldige sind; sie erkennen ebenfalls über die Verbrechen und Vergehen, die von den Angestellten bey den Douanen in ihren Amtsverrichtungen begangen werden.
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Die Ober- Gerichtshöfe der Douanen erkennen ausschließlich aller andern Gerichte, sowohl über das Verbrechen des Schleichhandels mit bewaffneter Hand, als auch über das Verbrechen der Unternehmung eines Schleichhandels, dessen sich diejenigen schuldig machen, die an der Spitze einer Bande stehen, Schmugglerrotten zur Bedeckung dienen oder sie anführen, einen Schleichhandel unternehmen, die Unternehmungen eines Schleichhandels assecuriren, daran betheiliget und ihre Mitschuldige sind; sie erkennen ebenfalls über die Verbrechen und Vergehen, die von den Angestellten bey den Douanen in ihren Amtsverrichtungen begangen werden.
  
Gegen die in der Appellations -Instanz ergan¬genen Urtheile hat Rekurs zum Cassations- Hofe statt.
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Gegen die in der Appellations -Instanz ergangenen Urtheile hat Rekurs zum Cassations- Hofe statt.
  
Dagegen hat gegen die Endurtheile, welche die Ober- Gerichtshöfe erlassen, nachdem sie sich vorher, über die Sache zu erkennen, befugt er¬klärt haben, und dieses Erkenntniß vom Kassations -Hofe in den oben angeführten Fällen be¬stätiget worden ist, kein Cassations-Gesuch statt.
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Dagegen hat gegen die Endurtheile, welche die Ober- Gerichtshöfe erlassen, nachdem sie sich vorher, über die Sache zu erkennen, befugt erklärt haben, und dieses Erkenntniß vom Kassations -Hofe in den oben angeführten Fällen bestätiget worden ist, kein Cassations-Gesuch statt.
  
Die im Lippe - Departement stehende Linie, welche von der Direction zu Wesel ressortirt, hat ihr gewöhnliches Douanen-Gericht in Wesel, jene, welche von der Direction in Emden abhängt, aber in Gröningen. Der obere Gerichts¬hof für beyde ist in Valenciennes.
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Die im Lippe - Departement stehende Linie, welche von der Direction zu Wesel ressortirt, hat ihr gewöhnliches Douanen-Gericht in Wesel, jene, welche von der Direction in Emden abhängt, aber in Gröningen. Der obere Gerichtshof für beyde ist in Valenciennes.
  
 
==Quelle==
 
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2009, 23:10 Uhr

Einrichtung

Ausser den bestehenden Tribunalen, Friedens - und Polizeygerichten wurden durch das Decret vom 18. October 1810 noch besondere Tribunale. errichtet, um dem Schleichhandel in Douanen - Sachen Einhalt zu thun. Sie bestehen in gewöhnlichen Douanen-Gerichten, und in Obergerichtshöfen.

Gerichtsbarkeit

Die gewöhnlichen Douanen-Gerichte erkennen über alle Sachen, welche irgend einen Unter-schleif in Ansehung der Douanen Abgaben zum Gegenstande haben, der nur Confiscation, Geldbusse, oder blosse Correctionel-Strafen nach sich zieht.

Von den Urtheilen dieser Gerichte wird an die Obergerichte in Douanen - Sachen, in deren Gerichtssprengel sie sich befinden, appellirt.

Die Ober- Gerichtshöfe der Douanen erkennen ausschließlich aller andern Gerichte, sowohl über das Verbrechen des Schleichhandels mit bewaffneter Hand, als auch über das Verbrechen der Unternehmung eines Schleichhandels, dessen sich diejenigen schuldig machen, die an der Spitze einer Bande stehen, Schmugglerrotten zur Bedeckung dienen oder sie anführen, einen Schleichhandel unternehmen, die Unternehmungen eines Schleichhandels assecuriren, daran betheiliget und ihre Mitschuldige sind; sie erkennen ebenfalls über die Verbrechen und Vergehen, die von den Angestellten bey den Douanen in ihren Amtsverrichtungen begangen werden.

Gegen die in der Appellations -Instanz ergangenen Urtheile hat Rekurs zum Cassations- Hofe statt.

Dagegen hat gegen die Endurtheile, welche die Ober- Gerichtshöfe erlassen, nachdem sie sich vorher, über die Sache zu erkennen, befugt erklärt haben, und dieses Erkenntniß vom Kassations -Hofe in den oben angeführten Fällen bestätiget worden ist, kein Cassations-Gesuch statt.

Die im Lippe - Departement stehende Linie, welche von der Direction zu Wesel ressortirt, hat ihr gewöhnliches Douanen-Gericht in Wesel, jene, welche von der Direction in Emden abhängt, aber in Gröningen. Der obere Gerichtshof für beyde ist in Valenciennes.

Quelle

  • Almanach des Lippe-Departements für das Jahr 1813, hrsg. v. J. v. Münstermann. Münster 1812 (mit Angaben über die Entstehung des Departements und Geschäftskreis der Behörden).