Markgenossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Dei Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte  beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und  in landwirtschaftliche Kultur nahmen.  
 
Dei Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte  beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und  in landwirtschaftliche Kultur nahmen.  
  
Die gemeine Mark war der nicht besiedelte Teil des Gebietes bestand aus der [[Feldmark (Flur)|Feldmark]] und Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.  
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Neben der hofweise geutzten Saatländereien der [[Feldmark (Flur)|Feldmark]] bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.  
  
 
Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb  vielfach der Wald  bis zur Markenauflösung  gemeinsames Eigentum der Beteiligten.  
 
Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb  vielfach der Wald  bis zur Markenauflösung  gemeinsames Eigentum der Beteiligten.  

Version vom 19. September 2021, 17:48 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Markgenossenschaft

Einleitung

Dei Markgenossenschaften waren wohl auf alte Rechte beruhenden Siedlungsverbände, deren Mitglieder ein Stück Land, die  Mark, gemeinsam, dorf- oder hofweise in Besitz hatten und in landwirtschaftliche Kultur nahmen.

Neben der hofweise geutzten Saatländereien der Feldmark bestand die gemeine Mark aus dem nicht besiedelten Teil des Gebietes mit Wiesen, Wald, Weiden, Heide und Ödland. Dieser blieb zunächst in ungeteiltem Gesamteigentum. Die Rechte der Genossen bestanden demnach namentlich in Weide- und Mastnutzung und im Bezug des nötigen Bau- und Brennholzes.

Wenn mehrere Dörfer innerhalb einer Mark entstanden sind, blieb vielfach der Wald bis zur Markenauflösung gemeinsames Eigentum der Beteiligten.

Die ältesten Marken bildeten einen wirtschaftlichen und politischen Verband waren ursprünglich vollkommen autonom. Im Laufe der Zeit wurde diese Autonomie in den meisten Fällen eingeschränkt, da die größeren Grundherren sich die Stellung der oberen Markenverwalter als Erbexen verschaffen und so größern Anteil an der Marknutzung gewannen.

Die umfangreichen Marken einer Mehrzahl von Gemeinden erlitten auch dadurch bedeutende Einbußen, dass sich daraus aus ökonomischen und politischen Gründen besondere Gemeindemarken loslösen konnten, wobei dabei die Landesherren seit dem Ende des Mittelalters häufig massiven Einfluß nahmen.

Schon im Mittelalter waren größere Markenrechte lokal und reginal an kirchliche Institutionen vergeben worden.

Die Autonomie der Genossenschaften im Laufe der Zeit teils an die Grundherrschaften, teils bei Städtegründungen an die politischen Gemeinden über.

Eigentliche Auflösungen der Marken in großem Umfang (Gemeinheitsteilungen) kamen erst seit dem 18. Jahrhundert vor, sie hingen mit den veränderten Anschauungen über eine zweckmäßige Agrarverfassung zusammen.

Literatur

  • Maurer, Geschichte der Markenverfassung in Deutschland (Erlang. 1856)
  • Thudichum, Die Gau- und Markverfassung in Deutschland (Gießen 1860)
  • Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, 3 Bde. (Berl. 1868, 1873,1881);