Wesseling

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Hierarchie Regional > Bundesrepublik Deutschland > Nordrhein-Westfalen > Regierungsbezirk Köln > Rhein-Erft-Kreis > Wesseling


Einleitung

Allgemeine Information

Politische Einteilung

Kirchliche Einteilung/Zugehörigkeit

Evangelische Kirchen

Katholische Kirchen

Geschichte

  • 1238. Wesseling. Erstnennung von Weslic superior (Oberwesseling).
  • 1830: Wesseling ist ein Dorf in der Bürgermeisterei Hersel im Landkreis Bonn. Das Dorf hat eine kath. Pfarrkirche und 876 Einwohner. Es gibt Loh- und Weißgerbereien, die Sohlleder herstellen.[1]
  • Anf. März 1945. Wesseling wird von der 1. US-Armee besetzt.
  • 1945. 5. 6. Die Regierungen Großbritanniens, der USA, der UdSSR und Frankreichs übernehmen die Regierungsgewalt in Deutschland; Aufteilung in Besatzungszonen; Wesseling wird Gemeinde in der britischen Besatzungszone.
  • 1946.23.8. Die britische Militärregierung verfügt die Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in ihrer Zone und setzt mit der Verordnung Nr. 46 die Errichtung der Länder Nordrhein-Westfalen, Hannover und Schleswig-Holstein in Kraft. Wesseling wird Gemeinde in Nordrhein-Westfalen, britische Besatzungszone.
  • 1.8.1969. Der Ortsteil Urfeld der Gemeinde Hersel wird nach Wesseling umgegliedert.
  • 1.1.1975. Wesseling wird in die Stadt Köln eingemeindet.

Genealogische und historische Gesellschaften

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Genealogische und historische Quellen

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Kirchenbücher

Adressbücher

Bibliografie

Genealogische Bibliografie

Historische Bibliografie

In der Digitalen Bibliothek

Archive und Bibliotheken

Archive

Historisches Archiv der Stadt Siegburg

  • Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat. A II/1 - A II/31. Bearbeiter/Edition: W. Günter Henseler, Kierspe.
  • Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, A II/21, 1591, Bl. 10r-11v.
  • Anno et cetera [15]91, am ...[Leerraum]... octobris. Vor beiden burgermeisteren.
  • 1591. Gerlach Schiffman zu Lulstorff gegen Theissen am Zinckelsputz, hat seine hievor gethane clagt repetiert, nemlich das gemelter Theis hiebevor zwein stuck fiernen weines von ime bekomen, deren er eins fur 95 Thaler und das ander fur 120 Thaler angenomen, davon ime noch etliche betzalung hinderstendig sei. Und als gnanter Theis niet gestehen wollen, das ein foder fur 120 Thaler angenomen zu haben, auch niet, das es zwei stuck fiernen, sonder ein stuck neuwen weins gewesen, so hat ermelter Gerlach derwegen zu zeugen vorgestellt, Heinrichen von Eill zu Wesseling, wilcher in gegenwort des beclagten vorgenomen seinen eidt in forma juris gethan und hat deponiert wie folgt.
  • Zeugh sagt bei seinem leiblichen außgeschwornen eidt, das er dabei uber und an zu Mundorff in Gerlach schiff gewesen sei, daselbst gesehen und gehort hab, das beclagter Theis obgenanten Gerlach ein stuck fiernen weins fur 120 Thaler abgekaufft und hette ime noch ein ander stuck so auch fiern gewesen, anstat etlicher Pfenninge, so er ime vorhin zugestalt, fur 95 Thaler uberlassen. Weren darmit zu beiden theilen woll zufrieden gewesen und hetten miteinander gessen und gedruncken, ursach seins wissens, das er der zeit bei obgenantem Gerlach gedienert, und were ime, zeugen, deßwegen auch von gnantem Theissen ein halb Thaler fur drinckgelt zu schencken verheischen, wilchen er doch niet bekomen.

Bibliotheken

Verschiedenes

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Offizielle Webseiten

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Daten aus dem genealogischen Ortsverzeichnis

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  1. Restorff, F. v. Topographisch-statistische Beschreibung der Königlich Preußischen Rheinprovinz, Berlin, 1830, S. 264