Trift (Vieh)

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Historische Mehrfelderwirtschaft: In früheren Zeiten begann zu Jacobi (25. Juli) der Roggenschnitt und zu Bartholomäus (24. August) endete die Getreideernte. Dies hatte Folgen in der Mehrfelder- und Markenwirtschaft und damit auch für die Viehhaltung. Nach erfolgter Ernte konnte der Viehauftrieb (Trift) für das bis dahin im Stall gefütterte Vieh auf die Felder der gemeinen Mark (Feldmark) in den Bauerschaften beginnen.

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Wirtschaft > Landwirtschaft > Trift (Vieh)

Bedeutung

Viehtrift, Trift oder Drift (ndd.) beteutet den Auftrieb (driven) von Vieh oder den Treibweg (Drivtweg) des Viehs (Vieherde unterschiedlichen Geschlechts) zu einem bestimmten Weideplatz in der gemeinen Mark oder Feldmark der Allmende oder auch den bestimmten Treibweg zu einem jeweils unbestimmten Weideplatz in einer bestimmten Mark.

Zulassung zur Masttrift

Nur das Vieh, welches z.B. nach der lokalen Markenordnung zur "Jacobsmiß über den Trogh beutt" zu St. Jakob (25. Juli d.J.) über den Trog des Markenberechtigten gebeugt waren, (eigene Stall- und Tennenfütterung) durften aufgetrieben weden. Es handelte sich um die "Diäl-tucht" (Tennenzucht von Vieh, welche als „Trogvieh“ im Hallenhaus des Markenberechtigten gefüttert worden war). Im Gegensatz zu ihnen durfte zugekauftes Vieh nicht in die gemeine Mark zur Mast getrieben werden.

  • Zur fraglichen Zeit begann zu Jacobi (25. Juli) der Roggenschnitt und zu Bartholomäus (24. August) endete die Getreideernte. Dies hatte Folgen in der Mehrfelder- und Markenwirtschaft und damit auch für die Viehhaltung. Nach erfolgter Ernte konnte der Viehauftrieb auf die Felder der gemeinen Mark in den Bauerschaften beginnen.

Beispiel: Triftgerechtigkeit

Hülsberger Mark 1437: Die Hinddrift: Jacobsmiß über den Trogh beutt , als die von Strünkede zu haben pfleget….

Streitigkeiten um die Trift im Vest Recklinghausen

  • 1510 Januar 26, op den Saterdach nest na "pauli Conversionis dage" (Samstag nach dem 25. Januar).. Vor dem Richter zu Recklinghausen, Johann Steymwerch, gehaltene Gerichtssprache, in Sachen des Johan von Raisfelt betr. die "Drifft" und Gerechtigkeit der Zucht von Pferden, Kühen, Schweinen für das Haus Ostendorf im Kspl. Lippramsdorf (wohl die Hovesaat des Hauses Hamm betreffend). Es sagen aus: Alart Molner, Wessel op der Hustede, Johan Hürfelt, Johan Varenstege, Cop van Hamme, Berent van Ermellen, Balthasar Hesse, Wessel Vunck, Evert Vunck, Johan van Lynde und Johan Schonebecke. Zeugen: Berthold van Varssen, Wennemar van der Hambecke, Herman Reckeman. [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Haus Lembeck, Urkunde Nr. 947

Weblinks

Zeitlich, regionale Begrifflichkeit

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