Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01/011

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Nachrichten der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck/01
Eine Veröffentlichung der Gesellschaft für Familienkunde in Kurhessen und Waldeck e.V. (GFKW).
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Nachrichten GFKW 01.djvu
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Arbeit zu leisten, indem sie der Verbindung des Einzelnen mit dem Volksganzen diene, führte er aus, daß namentlich die Freizügigkeit zur Lockerung der Familie und zu einer Atomisierung des Volkes geführt habe, in dem der Einzelne mehr oder weniger als Individuum schwebe, ein Umstand, der das Wurzelfassen der marxistischen Idee eigentlich erst ermöglicht habe. Mit dem Hinweis, daß Unternehmertum und Arbeiterschaft ursprünglich denselben Wurzeln entsprossen seien, könne die Genealogie, ausgerüstet mit ihren wissenschaftlichen Beweisen, wahrhaft völkische Arbeit leisten und zu einer Ueberbrückung der Klassengegensätze wesentlich beitragen. Dagegen könne es nicht Aufgabe der Genealogie sein, die Rassenfrage zu lösen. Hierzu reichen ihre meist mit dem Dreißigjährigen Kriege abschließenden Materialien schlechterdings nicht aus. Die genealogische Wissenschaft müsse sich als solche rein erhalten in dem Streben, sich auf tatsächliche Feststellungen zu beschränken und sich eines Werturteils über deren Ergebnisse zu enthalten. Eine Nebenfrage sei die, ob die familienkundlichen Vereine fremdrassige Mitglieder fernhalten sollen. Die Erfahrung habe gelehrt, daß keine Wissenschaft so judenrein sei, wie gerade die Genealogie. Man solle daher den Einzelnen nicht von der Mitgliedschaft ausschließen in der Sorge, daß hieraus dem Deutschtum eine Gefahr erwachsen könne. Dieses müsse in seiner eigenen Festigkeit so gesichert sein, daß es einzelne Fremdkörper ungefährdet verdauen könne. Ganz anders sei diese Frage bei den Familienverbänden zu lösen. Diese sollten in erster Linie rein ethischen Zwecken dienen und den völkischen Gedanken in die Tat umsetzen.

      Westberg, Hamburg, gab einen rechtsgeschichtlichen Ueberblick über die Stellung des Reichsgerichts zum Wappenrecht. Bahnbrechend sind die Urteile aus den Jahren 1909, 1919 und 1924, die mangels einer Kodifizierung eines speziellen Wappenrechts im Wege der Rechtsprechung diese Disziplin des Privatrechts fortgebildet haben und jedenfalls zu einem gewissen Schutz des zu gewerblichen oder privaten Zwecken benutzten Familienwappens geführt haben, soweit ein Recht zur Führung nachgewiesen werden kann. Als erwünscht bezeichnete es der Redner, wenn durch die Wappenwissenschaft erreicht werden könnte, daß dieser Schutz auch auf die Wappen ausgedehnt wird, die durch Annahme ohne Verleihung oder altererbtes Recht entstehen.

      Der folgende Vortrag des Vorsitzenden der Abteilung VI, Dr. Kekule von Stradonitz, Berlin, über das Wappenbilderlexikon und die Wappenrolle des Vereins Herold in Berlin bildete eine wertvolle Ergänzung zu dem vom Vorredner behandelten Stoff, Der Verein Herold verfügt über große Sammlungen, die nach Wappenbildern geordnet und in hervorragendem Maße geeignet sind, dem Forscher und dem, der sich ein eigenes Wappen zulegen will, wertvolle Dienste zu leisten. Ersterer wird leicht Aufschluß erhalten über den Träger eines Wappens, dessen Bild ihm nur bekannt ist, letzterer wird sich durch Vorlage seines neuen Wappens davor sichern können, daß er kein fremdes Wappenrecht verletzt. Neben diesen Sammlungen, deren