Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/165

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Adels auf der Reichsstandschaft und umfaßt also auch wieder die regierenden Fürsten. Die sogenannten Titularfürsten, - Grafen, - Freiherren, auch wenn sie reichssässig sind, gehören zum niederen Adel, haben keinen Geburtsstandsvorzug vor dem einfachen Edelmann und, seit dem allgemeinen Eindringen römischer Rechtsanschauungen auch nicht mehr vor den unritterlichen Freien. Den seit 1806 mediatisierten Reichsständen aber ist durch die deutsche Bundesacte der gleiche Geburtsstand mit den souverainen Familien gesichert[1].
allodiones
= Miterben.
amici
sind allgemein abhängige Leute, auch Vasallen[2].
Amtmann.
Die ambetliude vor dem 14. Jh. sind die meist freien Vorsteher der vier Hausämter, in die alle Ministerialen eines fürstlichen Haushaltes verteilt waren: Ober-Marschall, Kämmerer, Schenk, Truchseß = summi officiales [3] Seit dem Verfall der Ministerialität ist der Amtmann ein fürstlicher Verwaltungsbeamter.
ancilla
entspricht dem servus und famulus bis ins 12. Jh.
antrustio
= Gefolgsmann in merowingischer und karolingischer Zeit, Vorläufer des späteren Vasallen[4]
armiger,
Waffenträger ist im frühen Mittelalter ein gewöhnlicher Knecht, im 13. und 14. Jh. = Knappe
Baron, baro, paro
bedeutet
  1. im frühen Mittelalter allgem. Mann, homo, alemannisch manchmal den abhängigen Mann (letus);
  2. im 11. Jh. linksrheinisch den Mann, Vasallen oder Ministerialen;
  3. seit dem 12. Jh. den freien Herren, der Vasall des Reiches oder eines Fürsten und selbst Lehnsherr ist, = capitaneus, = in dieser Bedeutung zuerst in Italien, Frankreich und Lothringen, im übrigen Deutschland allgemein erst im 14. Jh.


  1. Göhrum II, S. 246, 371 ff.
  2. Waitz II, 257.
  3. Fürth S. 188 ff. 194/5. 198.
  4. Waitz I, 291 ff. Vgl. unten den Abschnitt über Ebenbürtigkeit.