Lehenswesen

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Disambiguation notice Lehen ist ein mehrfach besetzter Begriff. Zu weiteren Bedeutungen siehe unter Lehen (Begriffsklärung).


Einführung

„Dominus bonitarium“, auch „Ususfructus“ oder „beneficium Dominum Ususfructus“ und „utilitatis“ und dergleichen mehr beschreibt ein Lehen und bedeutet vom Grundsatz her eine Sache, welche jemand für seinen speziell zu leistenden oder bereits erbrachten Dienst empfängt oder genießt. In Einzelfällen lässt sich jedoch feststellen, dass es im Ermessen des Lehengebers lag, auf den Gegendienst für ein Lehen zeitlich oder auf Dauer zu verzichten.

Vorgehensweise

Der Lehnsherr überträgt einem Lehnsträger durch die Belehnung (Lehnsbrief) die Lehnssache zur Nutzung auf Lebenszeit. Vielfach übertrugen Freie ihr Eigengut gegen Abfindung einem mächtigeren Herren, um danach das Gut als Erblehen zurückzuerhalten.

Mannlehen oder rechte Lehen

Mannlehen oder rechte Lehen waren Lehen, welche dem Mann mit Mannschaft auf Lebenzeit geliehen wurden, ein ursprüngliche Soldatenlehen für Soldatendienste, welches daher auf die Lebenszeit eines Ritters angelegt war und dann erlosch. Ein Mannlehen musste man sich also ursprünglich mit aktiven Ritterdiensten verdienen. In Abgeltung der damit erworbenen Vedienste blieb es auch in der passiven Zeit des Alters bis zum Tode erhalten. Der Empfänger des Lehens war und blieb dann auf Lebenszeit ein Dienstmann des Lehengebers. Solch ein Lehen war nicht durch Schulden belastbar.

Nachdem die Regentschaften im Römischen Reich erblich geworden waren, kam es auf Drängen der Ritterschaft später dazu, dass auch die Söhne in absteigender Linie zur Erbfolge von Mannlehen zugelassen wurden. So wurden aus Mannlehen nach und nach Erbmannlehen, so zum Beispiel bei der durch die Stadt Münster verpflichteten Ritterschaft, den Erbmännern. Die Münsteraner Erbmänner verloren auf Dauer ihre vormaligen Rechte als Landadelige im Fürstbistum Münster.

Da das Mannlehen Eigentum des Lehengebers war und blieb, konnte es weder durch Verkauf, Testament oder gar ungenehmigte Schuldenbelastung, noch durch andere Formen der Besitzübergabe oder -verschiebung durch den Inhaber in fremde Hände gebracht werden. Erbfolgende Söhne hatten durch eine Lehnsmutung bei dem Lehengeber um erneute Belehnung zu ersuchen und dem Lehengeber treue Gefolgschaft zu geloben. Bei erneuter Belehnung klebten dem Lehen keine ungenehmigten Schulden an.

Starb im späten Mittelalter eine Erblinie im Mannesstamm aus, konnte die nächstverwandte Seitenlinie über angeheiratete Tochtermänner und deren Söhne das fragliche Erbmannlehen beanspruchen und auch antreten. Die Abstammung war nachzuweisen. Waren auch diese Erbansprüche erloschen, fiel das Lehen an den Lehengeber zurück, dann aber auch frei von nicht vom Lehensgeber bewilligten Schulden.

Erblehen im Mannesstamm

oder „feudum paternum“ Von Erblehen in männliche Erbfolge spricht man dann, wenn das Lehen beim Tod des Vaters allein auf die Söhne übergehen und nicht an den Lehngeber zurückfällt. Dies war wohl im Mittelalter zunächst grundsätzlich bei Reichslehen und ähnlichen Afterlehen der Fall und scheint im Lombardischen Rechtswesen begründet zu sein. Dies Recht nennt man auch „feudum hereditarium mixtum“. Bei diesem Erbverfahren klebten die Schulden des Vaters dem Erbe an und die Schuldverpflichtung wurde mit der Annahme des Erbes von den Erben übernommen.

Erblehen bei Töchtern

Bei ausbleibenden Söhnen gab es auch eine Erbfolge der Töchter beim Tod des Vaters nach gleichen Bedingungen. Auch dann klebten die Schulden des Vaters dem ererbten Lehen an und die Schuldverpflichtung wurde mit der Annahme des Erbes von den erbenden Töchtern mit übernommen, diese Erbform wurde in Niederlothringen im „Zutphenschen Recht„ oder „zutphensches Sattelrecht„ beschrieben und galt zumindest auch am Niederrhein, wie im Westmünsterland.

Kunkellehen

waren Erblehen als Männer- und Frauenlehen. Das Wort „Kunkellehen“ findet sich erst im ausgehenden 15. Lahrhundert. Gemeint ist, dass sowohl Töchter als auch Söhne gleichermaßen erbberechtigt sind. Erbteilungen von Erblehen zwischen Söhnen und Töchtern sind aber in kölnischen, niederrheinischen und westfälischen Urkundsbüchern bisher (2005) nicht nachweisbar, wohl aber Erbantritte von Töchtern bei fehlenden Söhnen oder deren Erbverzicht.

Unechte Lehen

war Alodialbesitz als Lehenseigentum. Trug der Besitzer von Allodialrechten sein Eigentum in Form eines dinglichen Rechtes einer geistlichen oder weltlichen Institution auf und erhielt seine früheren Allodialrechte dann als Lehens- und Erbbesitz zurück, blieb diesem Erblehen die damit eingegangene Verpflichtung als dingliches Recht (z. B. Offenhauserklärung oder Nutznießung) gegenüber dem Lehengeber aber angeklebt. Die sonstigen Verfügungen über dies nunmehrige Lehenseigentum waren weder im Erbe, einer Teilung oder Schuldbelastung, Verkauf oder sonstiger Verfügung eingeschränkt. Die auf diesem Erblehen lastenden Verpflichtungen gegenüber dem Lehensgeber wanderten mit dem Besitz weiter. Eine Einwilligung zum Verkauf von sonstigem Allodialbesitz welcher über das Erblehen hinausging, war nicht erforderlich (Spiegelt sich so im "Langobardischen Lehnrecht" wieder).

Lehnsmutung

  • Eine Lehnsmutung nach dem Lehnserbrecht war vorgesehen im Herren- und Mannfall, da das Lehnsverhältnis nur auf Lebenszeit (auch bei Beteiligung mehrer Hände) galt. Im Regelfall waren Lehnsherr (Herrenfall) und der einzelne Lehnsnehmer (Mannfall) betroffen.

Lehnsaufgebot

Beispiel einer Stadt: Im bischöflichen dann im kurfürstlichen Lehnsaufgebot hatte Wittstock 3/4 eines mit 4 Pferden bespannten Rüstwagens zu stellen (1523).

Regional

Weblink

Hinweis

> Siehe auch 'Huben/Hufen/Lahnen/Lehen'und Bauer (Berufsbezeichnung)