Königreich Westfalen/Generaldirektion des Berg-, Hütten- und Salinenwesens

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Generaldirektion des Berg-, Hütten- und Salinenwesens

Das ausführliches Dekret vom 27. Januar 1809 legte die Grundsätze für eine allgemeine Verwaltung der Berg-, Hütten-, Salz- und mineralurgischen Werke, sowie der Münzen, der Brücken und Chausseen des Königreichs Westfalen fest. Fast ausschließlich fällt darunter das Bergregal, seine Verwaltung, deren Gliederung, Personal, Bergpolizei und Bergrecht.

Die Generaldirektion gehörte zum Ressort des Finanzministeriums. Sie war zur unmittelbaren Zusammenarbeit mit dem Ministerium verpflichtet.

Sie setzte sich zusammen aus einem Generaldirektor, vier Generalinspektoren (einer versah die Aufgaben des Generalsekretärs) und einem Kontrolleur des Rechnungswesens. Das Königreich wurde in drei Divisionen unterteilt:

  1. Harz (Sitz Clausthal),
  2. Elbe (Sitz Rothenburg a. d. Saale),
  3. Weser (Sitz Richelsdorf).

An der Spitze jeder Division stand ein Berghauptmann oder Chef divisionnaire. Ihr gehörten ferner an: mehrere Bergingenieure (einer versah jeweils die Rolle des Divisionssekretärs), ein Direktor des Zentralrechnungswesens, ein Oberbergrevisor, ein Berg-, Hütten- und Salzwerkssyndikus und ein Berggegenschreiber.

Unter Leitung der Divisionen arbeiteten mehrere Berg-, Hütten- oder Salzämter, deren Bezirke sich wiederum in Bergbezirke aufteilten.

Als oberste Behörde der Generaladministration fungierte das „Oberberg-, Hütten- und Salzamt, in dem der Generaldirektor, die Generalinspektoren, der Kontrolleur des Rechnungswesens und die Berghauptleute vertreten waren. Das Kollegium trat auf Anweisung des Finanzministers einmal jährlich in Kassel zusammen. Vierteljährlich sollten entsprechende Tagungen in den Divisionen stattfinden.

Um den Verkauf der Erzeugnisse zu organisieren und Materialien für die Werke anzukaufen, konnte in jeder Division eine Berghandlung errichtet werden.

Im Königreich herrschte Bergbaufreiheit unter der Bedingung der Zehntabgabe, Beiträgen an die Bergbaukasse, Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Generaladministration an allen Produkten und Einhaltung der Verordnungen. Private Berg-, Hütten- und Salzwerke unterstanden der Aufsicht der Berghauptmänner. Konzessionen für neue Hütten erforderten ein vorheriges Gutachten des Generaldirektors.

Leitung

  • Generaldirektor war Staatsrat Meding (erst seit 1812 im Almanach Royal aufgeführt).

Archive

  • Landesarchiv NRW, Staatsarchiv Münster, Behörden der Übergangszeit 1802-1816, Französische Staatsschöpfungen, Königreich Westfalen, Generaldirektion des Berg-, Hütten- und Salinenwesens
    • Umfang: 2 Aktenstücke (0 Paket). Verzeichnung: Repertorium B 80. Darin:
      • Betrieb des Dornberger Steinkohlenwerks. Pachtgelder vom Ritterbruch bei Minden.