Handbuch der praktischen Genealogie/368

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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haben die Adelsklassen bis zum Freiherrn herab das ausschließliche Recht, Kronen zu führen; die übrigen Adelsklassen haben ein Recht auf den mit der sogenannten Laubkrone gezierten Turnierhelm.[1] Alle Adeligen, auch in Deutschland, sind in der Lage, die mißbräuchliche Verwertung ihres Familienwappens durch Fremde im Prozeßwege zu verbieten.[2]

      Außer diesen Ehrenrechten gewährt die Zugehörigkeit zum niederen Adel ohne weiteres keine gesetzlich anerkannten Vorteile, nicht einmal irgendwie einen besonderen Rang. Alle derartigen Bestimmungen älterer Zeit sind abgeschafft. Keine deutsche Verfassung, kein deutsches oder österreichisches Gesetz gewährt dem Adeligen, nur weil er adelig ist, unter allen Umständen einen Vorzug vor anderen Staatsbürgern. Dagegen gibt es heute noch in Deutschland und in Österreich öffentliche oder privatrechtliche Vorzüge, die Zugehörigkeit zum Adel zur Voraussetzung haben. Manchen adeligen Familien ist erblich ein Sitz in den Kammern ihres Heimatsstaates gegeben, oder es sind Sitze in den Kammern adeligen Persönlichkeiten vorbehalten. Stifter und Orden verlangen von ihren Mitgliedern Zugehörigkeit zum Adel. Hof- und Ehrenämter verschiedener Art werden statutenmäßig nur Gliedern einer adeligen Familie verliehen. Ferner ist ein erheblicher Teil des Grundbesitzes durch Fideikommiß- oder Stammgutsgesetze oder durch fideikommißrechtlich anerkannte Stiftungs- und Testamentsbestimmungen adeligen Personen reserviert. Jeder Adelige hat infolgedessen heute noch ein Interesse daran, daß der Adel nur von den dazu Berechtigten geführt und behauptet wird, und der Staat selbst muß darüber wachen, daß die adelige Qualität, die er als Voraussetzung für gewisse öffentliche und private Berechtigungen statuiert oder in richterlichen Entscheidungen anerkennt, nicht usurpiert wird.

3. Der Adelsbeweis.

Der Adelsbeweis      Eine Verpflichtung zum Nachweis des Adels den Behörden gegenüber kann entstehen, wenn der Staat die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des Adels durchführt; ferner dann, wenn jemand Rechte beansprucht, deren Ausübung Adel voraussetzt, und ihm die persönliche Qualifikation zur Ausübung solcher Rechte abgestritten wird. Im letzteren Falle kann unter Umständen Nachweis der Berechtigung zum Führen eines besonderen Adelstitels oder der Zugehörigkeit zu einer besonderen Adelsklasse Gegenstand des Adelsbeweises bilden; z.B. wenn etwa ein Fideikommiß den freiherrlichen Linien einer Familie vorbehalten ist, oder wenn Stiftsplätze uradeligen Personen reserviert sein sollten.

      Soll dem Richter oder der Adelsbehörde gegenüber der Beweis briefadeliger Qualität geführt werden, so ist nach heutiger Praxis Vorlegen des Adelsbriefes notwendig. Bei Uradel liegt es in der Natur der Sache, daß Adelsbriefe nicht vorgelegt werden können, da der deutsche Uradel eben


  1. Erlaß des Ministers des Innern vom 5. März 1877, 7. 54.
  2. Entsch. R.G.Z. vom 7. Mai 1880.