Handbuch der praktischen Genealogie/366

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
<<<Vorherige Seite
[365]
Nächste Seite>>>
[367]
Handbuch der praktischen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



      Für die Eintragung unter den beiden ersten Rangklassen wurde und wird ausnahmslos der Nachweis eines zugunsten der Familie ergangenen Diploms verlangt. Alle deutschen Fürsten ohne Ausnahme führen heute den Fürstentitel auf Grund besonderer Verleihung. Das gleiche gilt von den deutschen Grafenhäusern des niederen Adels.

      Für die Eintragung in die Freiherrenklasse wurde bei der Anlegung der Matrikel verlangt: entweder ein Freiherrndiplom oder der Nachweis, daß die Familie entweder sich im 100jährigen unangefochtenen Besitze des Freiherrntitels befand, oder daß ein Abkömmling der Familie bei den ehemaligen Erzstiftern Mainz, Trier, Köln, den Hochstiftern Würzburg, Bamberg oder bei dem deutschen Ritterorden aufgeschworen war. Diese beiden letzten Nachweise genügen heute nicht mehr, doch sind die heute maßgebenden Grundsätze nicht allgemein bekannt gegeben worden.

      Bei dem erblichen Adel ist die einmalige Eintragung maßgebend für Rang und Titel aller Deszendenten. Die weiblichen Nachkommen verlieren durch Verheiratung mit einem Nichtadeligen ihren Adel ohne weiteres. — Die Eintragung der Deszendenten erfolgt von Amts wegen auf Grund von Registraturauszügen, die von den Standesämtern eingeliefert werden müssen.[1]

      Über die Matrikulierung des Adels in den übrigen deutschen Staaten ist der Abschnitt über Heroldsämter und verwandte Behörden im zweiten Bande des vorliegenden Werkes zu vergleichen.

2. Adelsrechte.

Adelsrechte.      Wo Immatrikulierungszwang besteht, ist der Adel insofern vor anderen Staatsangehörigen privilegiert, als er eine Bevölkerungsgruppe bildet, die unter besonderer behördlicher Kontrolle und Überwachung steht. Die Matrikelbehörde hat darüber zu wachen, ob irgend jemand, der sich eines adeligen Namens und Titels bedient, hierzu auch berechtigt ist, und hat unberechtigtes Führen adeliger Attribute zu verbieten und zu verfolgen. Es ergibt sich hieraus auch mitunter praktisch eine gewisse Kontrolle des ausländischen, nicht matrikelfähigen Adels im Lande. Jedenfalls hat der immatrikulierte Adel einen offiziellen besonderen Rechtstitel erworben: die Adelsmatrikel ist eine öffentliche Urkunde, die so lange unanfechtbaren Beweis für die Richtigkeit ihrer Einträge liefert, als diese Einträge nicht etwa durch einen der Behörde erbrachten Gegenbeweis abgeändert worden sind. Jede vom Eintrag abweichende Behauptung wird bis dahin durch den Eintrag widerlegt.[2]


  1. Ministerialerlaß vom 14. Januar 1886.
  2. Infolge ihrer Eigenschaft als öffentliche Registerbehörde ist die Matrikelbehörde auch in der Lage, auf privates Ansuchen Abschriften der Einträge zu erteilen, die dann als öffentliche Urkunden zu gelten haben. Dagegen wird eine andere nicht grundgesetzlich organisierte Adelsbehörde nur gutachtliche Äußerungen erteilen können, solange sie nicht freiwillig als Entscheidungsbehörde angerufen wird. Das Heroldsamt z. B. kann sich infolgedessen mit einer heutigen Entscheidung sehr wohl in Widerspruch zu einer früher gegebenen Auskunft setzen, wenn es auch damit natürlich die Objektivität seines Verfahrens ungünstig beleuchten würde.