Handbuch der praktischen Genealogie/104

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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      Diese gedruckten Listen beruhen zumeist auf den archivalischen Bürgerlisten. In diese wurde jeder neu aufgenommene Bürger, nachdem er vor Bürgermeister oder Rat den Bürgereid geleistet hatte, eingetragen. Diese Bürgerbücher wurden, da sie die urkundliche Grundlage für den späteren Nachweis des Bürgerrechtes bildeten, sehr sorgfältig aufbewahrt; und so kommt es, daß sie sich für manche Städte durch viele Jahrhunderte hindurch in fortlaufendér Reihenfolge (für Hamburg von 1278, für Frankfurt von 1312 ab) bis auf die neueste Zeit erhalten haben.[1] Die Bürgerbücher von Frankfurt a. M. gehören nach Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M. I, 314, noch heute zu den am meisten benutzten Materialien des Stadtarchivs. Geben sie doch fast vom Beginn der politischen Selbständigkeit der Stadt bis zu deren Untergang, also durch mehr als sechsthalb Jahrhunderte, Kunde, anfangs bloß von der Aufnahme jedes Fremden in die Bürgerschaft, später auch vom Eintritte jedes Bürgersohnes in sein angestammtes Recht. In schier endloser Reihe ziehen sie da an uns vorüber, Jahrhunderte hindurch, alle, die in der Stadt gelebt und gewirkt haben, Mann für Mann, jeder mit Angabe seines Namens, Gewerbes, Titels, seiner Herkunft, den Bedingungen seiner Zulassung zum Bürgerrechte, oft auch mit Erwähnung seiner Verwandtschaft, seines Neck- und Spottnamens, seiner Vermögensverhältnisse. Und die Personen reihen sich zu Geschlechtern, von denen jedes wieder ein anderes Gesicht zeigt als das vorhergehende. Die mannigfachen Wandlungen, die der Begriff und das Recht des Bürgers in dieser langen Zeit erlitten hat, der Wechsel der Grundsätze: in bezug auf die Behandlung des Zuzugs von außen, die größere Strenge oder Milde in ihrer Handhabung - all dies spiegelt sich in den trockenen Einträgen jener Folianten wieder und damit ein gut Stück städtischer und allgemeiner Geschichte.

      Nicht nur die mit Bürgerrecht versehenen, sondern alle Einwohner oder doch wenigstens solche, die eigene Wohnungen haben, werden in den Adreßbüchern vereinigt. Daß die Adreßbücher eine wichtige historische, insbesondere auch familiengeschichtliche Quelle sind, ist längst anerkannt. Unsere öffentlichen Bibliotheken, soweit sie die Geschichte pflegen, sammeln

  1. Bücher, Karl, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M. im 14. u. 15. Jahrh., I. 1886, 5.25. - Uitterdijk, Nanninga, Het burger boek der stad Kampen, Alg. Nederl. Farn. Blad 15, 1902. - Sehr nützlich können gelegentlich Bibliographien über die Geschichte einzelner Städte werden. Mancherlei Material, wenn auch zerstreut, enthalten in diesen Beziehungen die Veröffentlichungen der Geschichts- und Altertumsvereine, soweit sie Jahresberichte über ihre Bezirke enthalten. ln größerem Umfange ist das bibliographisch-historische Material nur für wenig Städte gesammelt. Beispielsweise seien genannt: E. Heydenreich, „Bibliographisches Repertorium über die Geschichte der Stadt Freiberg und ihres Berg- und Hüttenwesens“. Freiberg im Kgr. Sachsen, Gerlachsche Buchdruckerel 1885. - Karl Herrmann, Bibliotheca Erfurtina. Erfurt 1863. - Zapf, Georg Wilhelm, Augsburg. Bibliothek oder Historisch-Kritisch-literarisches Verzeichnis der Schriften, welche der Stadt Augsburg angehen und deren Geschichte erläutern. 2 Bde. 4° (1118 S.). - Lacombe, Bibliographie parisienne. Tableaux de mœurs 1600-1880. 1886. -- Calvi, Bibliografie generale di Roma nel medio evo. 1906. Supplemento I. Roma, E. Loescher 1908.