Handbuch der praktischen Genealogie/049

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Handbuch der praktischen Genealogie
Inhalt
Band 2
Tafel: I • II • III • IV • V • VI • VII • VIII • IX • X • XI
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des § 40 des österr. bürgerlichen Gesetzbuches). Man nimmt eine Person zum Ausgang, stellt alle deren Nachkommen dar, entwirft dann die Ahnentafel dieser Person, und verzeichnet schließlich alle Nachkommen der in der Ahnentafel erscheinenden Vorfahren. Die Konsanguinitätstafel ist die genealogische Grundlage unseres gesetzlichen Erbfolgerechts (siehe oben). Sie umfaßt alle Personen, die zur gesetzlichen Erbfolge aus dem Titel der Verwandtschaft berufen sind.

      Für die praktische Genealogie hat diese Darstellungsform, schon aus äußeren Gründen, dann wegen der ungeheueren Schwierigkeiten einer erschöpfenden Bearbeitung geringe Bedeutung. Das einzige Beispiel einer ungeheueren Konsanguinitätstafel ist das Monstrewerk der „Tabulae Jablonovianae“, (1747) Konsanguinitätstafeln der Kinder des berühmten Mäzens der Genealogie und Ideals aller genealogischen Schwindler, des Fürsten Joseph Jablonowski. Ein kleineres Paradigma bildet die hier beigegebene Konsanguinitätstafel des Kronprinzen Wilhelm von Preußen. Sie besteht aus der 8-Ahnen-Tafel, die zugleich diese Gattung darstellen soll, und aus den Deszendenztafeln jedes der 4 Urgroßelternpaare, schließlich umfaßt sie noch die Nachkommen des Kronprinzen selbst.

Sippschaftstafeln.

      Die zweite Art besonderer genealogischer Tabellen bilden die von Crzellitzer erfundenen Sippschaftstafeln. Sie stellen ein wichtiges Hilfsmittel für die Forschungen auf dem Gebiete der Vererbungslehre dar, für die reine Genealogie kommen sie nicht in Betracht.

Die Sippschaftstafeln stellen eine Konsanguinitätstafel dar, bei der von jeder einheiratenden Person noch deren Konsanguinitätstafel aufgestellt wird.[1]

      Zur Sippschaft eines Neugebornen im Sinne der Crzellitzerschen Sippschaftstafeln gehören: seine Eltern, deren Geschwister (also Onkel und Tanten) samt Kindern (also Vettern und Basen), die Großeltern und deren Geschwister (also Großonkel = Onkel der Eltern und Großtanten = Tanten der Eltern) samt Kindern (Großeltern); schließlich die Urgroßeltern. Außerdem die Geschwister des Neugeborenen, die aber, da für sie dieselbe Sippschaftstafel gilt wie für jenen, logischerweise nicht auf die Tafel placiert werden, sondern unter dieselbe, wo auf einer horizontalen Liste alle Besitzer derselben Sippschaftstafel oder, um mit Crzellitzer zu reden, „die im Sippschaftszentrum stehenden Personen“ dargestellt sind.

      Zur Erläuterung[2] dieser Art tabellarischer Darstellung sei auf die beigegebene Tafel Nr. VIII verwiesen : Figur 1 stellt eine schematische Sippschaftstafel dar, welche sich als die zeichnerische Vereinigung von vier Deszendenztafeln


  1. Vgl. Devrient, Familienforschung, S. 102 ff. Die dort gegebene Definition wird richtig, wenn man statt „Stammtafel“ den allgemeinen Begriff „Deszendenztafel“ einfügt.
  2. Das Folgende nach Crzellitzer, Methodik der graphischen Darstellung der Verwandtschaft mit besonderer Berücksichtigung von Familien-Karten und Familien-Stammbüchern, im Bericht über den II. Kurs mit Kongreß für Familienforschung, Vererbungs- und Regenerationslehre, in Gießen vom 9. bis 13. April 1912, hrsg. von R. Pommer, Halle a. S. 1912.