Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/030

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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Das Capitalvermögen der reformirten Kirche beträgt 5101 Mark 15 Pfennig; der Armenkasse der Stadt Detmold 14125 Mark; der Armenkasse der reformirten Landgemeinde 14726 Mark; der Capelle zu Heidenoldendorf 510 Mark.



Die Generalsuperintendenten

(I. Pastor, Consistorialrath und commissarius generalis ecclesiasticus.)


Der Anschlag der Einnahme der ersten Pfarre oder Generalsuperintendentur war ums Jahr 1750 gegen 700 Thaler, am Ende des vorigen Jahrhunderts 800 Thaler, zur Zeit 5100 Mark nebst geräumiger Dienstwohnung.

1. Antonius Corvinus (Anton Rabener aus Warburg), der erste lippische Interimsgeneralsuperintendent und bekannte Reformator, wurde 1542 von der Lipp. Regierung aus dem Braunschweigischen berufen, um alle Kirchen des Landes zu visitiren und eine feste und bestimmte Ceremonienordnung zu entwerfen. Er that dieses, examinirte die Pastoren und ordnete Alles im ganzen Lande. Der zwischen den ersten lutherischen Predigern Piderit und Wegenhorst und dem lutherischen Pastor von St. Johann dadurch ausgebrochene Streit, daß dieser das Meßgewand und die Kerzen auf dem Altar, welche sie abgeschafft hatten, durchaus beibehalten wollte, wurde durch Corvinus beigelegt. (Hamelm. opera p. 816. – Clemen Lipp. Kirchengeschichte Lemgo 1860.) Das fernere, sehr bewegte Leben des Corvinus nach seinem Fortgange von Detmold erzählt ausführlich Hamelmann Seite 817 -1300.


2. Mag. Johann von Exter, der Sohn des Pastors Simon von Exter in Detmold, der erste eigentliche Generalsuperintendent, von 1563 – 1599. Mit Benutzung der von Timann und Boxschoten 1538 verfaßten Kirchen- und Ceremonienordnung des Corvinus verfaßte er, nachdem er 1563 von Wittenberg berufen und zum Generalsuperintendenten in Detmold ernannt war, zur weiteren Förderung der Reformation in Lippe die im Jahre 1571 publicirte Lippische Spiegelberg’sche Kirchenordnung (gedruckt zu Lemgo, durch Bartholomäum Schodt und Paulum Schmidt 1571). Sie besteht für die utherischen[1] Gemeinden des Landes noch zu Recht. Hamelmann

  1. "GenWiki-Red.:"muss wohl lutherischen heißen