Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/005

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
Inhalt
Ortsverzeichnis
<<<Vorherige Seite
[004]
Nächste Seite>>>
[006]
Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.




Im Laufe des vorigen Jahrhunderts erhielt das Consistorium nach Wegfall der sogenannten Generalconsistorien und des Assessorats aus den Landständen die jetzige, einfachere Gestalt. Es bestand viele Jahre nur aus dem commissarius generalis weltlichen Standes, einem hohen Regierungsbeamten, dem sogenannten Consistorialpräsidenten, und dem commissarius generalis ecclesiasticus, dem Generalsuperintendenten, von denen jener die äußern Angelegenheiten, die streitigen und Finanz- und Ehesachen, dieser die innern Kirchen- und Schulsachen bearbeitet. Ihnen ward ein Secretair für die Registratur und Expedition zugefügt. Dieselben erledigten in wöchentlicher Sitzung die vorliegenden kirchlichen Sachen im Namen oder nach specieller Weisung des Landesherrn.

Da sich aber besonders durch die Vermehrung der Schulen die Geschäfte in den letzteren Jahrzehnten häuften, wurde 1837 zuerst in der Person des Pastors Böhmer in Detmold ein zweiter geistlicher Rath mit dem Titel Consistorialrath als besonderer Referent in Schulsachen und außerdem ein junger Jurist als Hülfsarbeiter in das Consistorium berufen.

Durch das Gesetz vom 15. März 1854 „die Gleichstellung der evangelisch lutherischen Kirche mit der evangelisch reformirten im Fürstenthum Lippe betr.“, wurde "dem Consistorium ein der evangelisch lutherischen Confession zugethanes Mitglied einverleibt", so daß zur Zeit außer dem präsidirenden Commissarius generalis und Generalsuperintendenten zwei Consistorialräthe Sitz und Stimme im Consistorium haben, welchen ein juristisch gebildeter Hülfsarbeiter, ein Registrator u. ein Pedell zur Seite stehen. Nach dem im Jahre 1877 erlassenen Synodalgesetz hat der Synodalvorstand nebst dem Consistorium die Mitwirkung bei verschiedenen kirchlichen Angelegenheiten. Die Matrimonialsachen sind durch die Reichsgesetze der letzten Jahre über die Beurkundung des Personenstandes, die Eheschließung und die Justiz von den geistlichen Behörden an die Staatsgerichte gekommen. (Vgl. Althof Manuscr. und Lipp. Intell. Bl. v. 1769 S. 458).

Die Commissarii generales weltlichen Standes oder die Consistorialpräsidenten (über die geistlichen com. gen. siehe die Generalsuperintendenten bei Classe Detmold) sind folgende:

1. 1561 Der Cancellarius Johannes Seyler.
2. 1569 Johannes von Rintheln.
3. 1577 - 1584 Dr. Henrich Kirchman.
4. 1584 -1592 Dr. Bartold Frone.
5. 1592 - 1598 Dr. Kirchman, des unter Nr. 3 Genannten Sohn; zugleich mit ihm der Vice-Cancellarius Dr. Amandus Rodenschied.