Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881/004

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Geschichte der Kirchen, Pfarren, geistlichen Stiftungen und Geistlichen des Lippischen Landes 1881
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Geschichte Geistliche Lippe 1881.djvu
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Graf Simon verordnete in seinem Testamente vom Jahre 1597, daß nach seinem Ableben der Erstgeborene an seine Stelle als regierender Herr über die ganze Grafschaft treten und alle Hoheitsrechte ausüben, am Ende desselben befahl er allen seinen Söhnen die Mithandhabung des Consistoriums an. Die Ursache, warum er seinen Söhnen testamentarisch den wechselweisen Vorsitz einräumte, war, um selbige den Landständen nicht gleich zu machen, oder durch die gänzliche Ausschließung vom Consistorio gar nachzusetzen. Er wählte also den Mittelweg und gestattete ihnen den wechselweisen Vorsitz. Hierdurch wurden sie den übrigen in Ansehung der Stimmen zwar gleich gesetzt, aber dem obersten Bischof blieben sie untergeordnet. Das Directorium und der letzte Ausspruch des regierenden Herrn wurde dadurch keineswegs verletzt. Das Recht des Vorsitzes, welches dem Erbherrn zugestanden wurde, sollte nur den Unterschied zwischen dem regierenden Herrn und den Ständen bestimmen.

Es wurde demnach der Vorsitz und das Assessorat (Generalconsistorium) blos für Matrimonialprocesse und Kirchenvisitationssachen angeordnet, die übrigen geistlichen und bischöflichen Rechte gehörten dem regierenden Herrn allein zu. Ein Vertrag von 1616 bestimmt demnach § 3, „daß der regierende Herr bei dem Generalconsistorio perpetuus judex et director verbleiben und die Erbherrn jure proprio per vices präsidiren sollten. § 5, daß dem regierenden Herrn alle jura ecclesiastica allein, dem Erbherrn aber nur blos das jus patronatus aut jus praesentandi suos pastores, als ein exceptio a regula, allein zukomme.“ Auch waren die Relationen der Superintendenten von den Kirchenvisitationen nicht dem mitpräsidirenden und beisitzenden Erbherrn, sondern allein dem dirigirenden, regierenden Herrn als Bischof abzustatten.

Das bischöfliche Recht eignen auch alle Hausverträge dem regierenden Herrn einzig und allein zu. So heißt es z. B. in dem Herberhauser Vertrage von 1661 § 11 „Daß das jus episcopale dem regierenden Landesherrn privative reserviret und vorbehalten sei.“

Hierauf beruht die Jahrhunderte hindurch geübte Observanz und zum Theil noch heute bestehende Ordnung, nach welcher der regierende Herr das Consistorium in Detmold „verordnet“ und beruft, die Schlüsse desselben in der Erbherrn Erbämtern in gemeinschaftlichem Namen, in seinen Ländern aber nur in seinem Namen ausgehen läßt, die Generalcommissarien allein ernennt, installirt, beeidigt und salarirt, von den Predigern und Küstern allein die Huldigung nimmt und den Gehorsamseid ablegen läßt ec.